§ 77 ZApprO
Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind.
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind.