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Für jede Erhebungsstelle ist ein Erhebungsstellenleiter oder eine Erhebungsstellenleiterin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen. Der Erhebungsstellenleiter oder die Erhebungsstellenleiterin hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.