Gesetz Nr. 2024 zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) (Zensusausführungsgesetz 2022) Vom 25. März 2021
Die Fachaufsicht über die Träger der Erhebungsstellen im Rahmen der im Zensus 2022 übertragenen Auftragsangelegenheit üben das Ministerium für Finanzen und Europa und das Statistische Amt aus.
§ 6 ZensG2021AG SL
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