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Jeder Prüfer stellt für jeden Prüfling ein Einzelzeugnis mit Urteil nach § 12 aus und übersendet es alsbald dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der die Urteile für die einzelnen Fächer feststellt. Sind an einem Fach zwei Prüfer beteiligt, so wird die Summe der Zahlenwerte der beiden Einzelurteile durch zwei geteilt; der Quotient ergibt das Urteil für das Prüfungsfach. Ein bei der Teilung verbleibender Bruch wird als ein Ganzes gerechnet.
Die schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für die…
Prüfungsleistungen werden von mindestens drei von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder der Prüferinnen- und…
In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen…
Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als…
Die Prüferin oder der Prüfer bewertet die Leistung der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers bezüglich jeder Prüfungsaufgabe mit einer Punktzahl gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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