§ 9 Abs. 1 ABVVerordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§ 2 ZOZÜVVerordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in Verbindung mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 6 Abs. 1 VSGZustVVerordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§ 2 VZOZÜVVerordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten der Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektionen in den neuen Ländern nach dem Vermögenszuordnungsgesetz auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 3 ITDLZMWAEVIuKAufgÜV SLVerordnung zur Übertragung von operativen IuK-Aufgaben vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr auf das IT-Dienstleistungszentrum (IT-DLZ) Vom 25. Juni 2019
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.[2]