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Nach Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme im Sinne des § 15 und wiederkehrenden Prüfungen im Sinne des § 16 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die dateiführende Stelle in der von dieser bestimmten Form und Frist zu übermitteln.
Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die fristgemäße Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen im Sinne des § 16 der Betriebssicherheitsverordnung zu kontrollieren. Bei festgestellten Mängeln, die bis zur nächsten regulären wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung für Beschäftigte oder andere Personen erwarten lassen, sind sie verpflichtet, dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Nach Ablauf der Frist haben sie die vorschriftsmäßige Beseitigung der Mängel zu überprüfen. Stellen sie fest, dass eine wiederkehrende Prüfung nicht oder nicht fristgerecht veranlasst wurde oder Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichten sie das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
Hat eine zugelassene Überwachungsstelle bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden, so hat sie dies dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich mitzuteilen.
Ab dem 1. Januar 2006 beteiligen sich die zugelassenen Überwachungsstellen an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien. Die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 festgelegt.