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Die Auflösung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands erfolgt qua lege entweder nach Ablauf der Zeitdauer, für die er errichtet worden ist, oder mit Erreichung des Ziels, das mit seiner Gründung verfolgt worden ist. Die Auflösung kann auch auf Grund einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglieder erfolgen, soweit die Ansprüche Dritter durch die Bedingungen der Abwicklung gewährleistet sind.