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Dieses Übereinkommen gilt auch für Abkommen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen, die vor seinem In-Kraft-Treten geschlossen worden sind. Diese werden innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens an dessen Bestimmungen angepasst, soweit dies möglich ist.
Zuständigkeiten und Befugnisse sonstiger im Rahmen der zwischenstaatlichen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bestehender Gremien bleiben unberührt.