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Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle, die eine Kooperationsvereinbarung schließt, hat vor dem Abschluss die auf sie nach innerstaatlichem Recht anwendbaren Verfahren und Kontrollen einzuhalten. In derselben Weise unterliegen Maßnahmen, die eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle zur Umsetzung einer Kooperationsvereinbarung ergreift, den nach innerstaatlichem Recht hierfür vorgesehenen Verfahren und Kontrollen.
In der Kooperationsvereinbarung ist ihre Geltungsdauer festzulegen. Ebenso sind die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammenarbeit zu regeln.
Befugnisse, die eine örtliche Behörde im Auftrag oder gemäß Weisung ausübt, sowie Regelungs- und polizeiliche Befugnisse können nicht Gegenstand einer Kooperationsvereinbarung sein.
Eine Kooperationsvereinbarung kann keine Änderung der Rechtsstellung oder der Befugnisse der an ihr beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen zur Folge haben.
In der Kooperationsvereinbarung ist zu regeln, in welchem Verhältnis untereinander die beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen Dritten gegenüber haften.
In Kooperationsvereinbarungen ist festzulegen, welches Recht auf die in ihnen enthaltenen Verpflichtungen anzuwenden ist. Es muss sich dabei um das Recht einer der Vertragsparteien handeln. Für Streitigkeiten über die Einhaltung dieser Verpflichtungen sind die Gerichte der Vertragspartei zuständig, deren Recht gewählt worden ist.