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Die Bezirksregierungen stellen sicher, dass durch die Erstaufnahmeeinrichtungen insbesondere die folgenden Aufgaben wahrgenommen werden:
Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden nach §§ 44 bis 54 des Asylgesetzes,
die Erfassung, Speicherung und Pflege der notwendigen personenbezogenen Daten der Asylbegehrenden in Bundes- und Landesdatenbanken; Art und Umfang der darüber hinaus zu erfassenden, speichernden und pflegenden Daten in Landesdatenbanken wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 20 vorgegeben, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 gilt entsprechend,
Verwahrung und Weitergaben von Unterlagen nach § 21 des Asylgesetzes,
Gesundheitsuntersuchung im Sinne des § 62 des Asylgesetzes (Erstuntersuchung, TBC-Ausschlussuntersuchung, Impfangebot),
Beratung zur freiwilligen Ausreise und
Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, insbesondere bei der Zuführung zum Bundesamt und der Zustellung von Bescheiden an ausländische Personen.
Die Bezirksregierungen können mit den Städten Bielefeld, Essen, Köln, Mönchengladbach und dem Kreis Unna durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass Aufgaben nach Absatz 1 durch deren Ausländerbehörden wahrgenommen werden. § 4 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung. Die Verträge sind im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Die notwendigen Kosten für die Aufgabenwahrnehmung werden aus dem Landeshaushalt erstattet. Zuständig für die Kostenerstattung sind die Bezirksregierungen.
Für die Unterbringung sind die von der obersten Ausländerbehörde festgelegten Standards maßgeblich. Die Bezirksregierungen kontrollieren die privaten Betreuungs- und Sicherheitsdienstleister bei der Einhaltung der Betreuungs- und Sicherheitsstandards und die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 44 Absatz 3 des Asylgesetzes.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Landeserstaufnahmeeinrichtung,
die Bezirksregierungen als obere Ausländerbehörden,
Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 5 Absatz 5 Satz 1 des Asylgesetzes. Sie…
Die in § 49 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen werden durch die unteren Ausländerbehörden durchgeführt, sofern…
die nach § 46 Absatz 3 bis 5 des Asylgesetzes den Aufnahmeeinrichtungen beziehungsweise den Ländern übertragenen Melde- oder Mitteilungspflichten,
Einrichtung von Informationsstellen und Führung von Datenbanken, insbesondere zur Steuerung und Koordinierung der Rückkehr,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.