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Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, wird auf die dienstvorgesetztenStellen gemäß § 1 Absatz 1 übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:
Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung;
Geschäftsbereichsleitungen des Geologischen Dienstes NRW;
Abteilungsleitungen des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW;
Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW;
die Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrheinwestfalen.
Entlassung und
als Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter,
Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 verliehen ist oder wird,
die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an Schulen und
Die für die Ernennung zuständigen Stellen sind vorbehaltlich der Regelung in § 5 Abs. 1 auch für die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand zuständig.
Dem Ministerium vorbehalten ist
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.