Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Die Gewählten sind von der Landesregierung zu ernennen.
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs ist berechtigt, dem Landtag für die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder Vorschläge zu unterbreiten. Vor der Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs in jedem Fall zu hören.
Die übrigen Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofs sowie die Beamtinnen und Beamten der staatlichen Rechnungsprüfungsämter werden von der Landesregierung auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs ernannt. Die Landesregierung kann diese Befugnis auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs übertragen.
Die für die Ernennung zuständigen Stellen sind vorbehaltlich der Regelung in § 5 Abs. 1 auch für die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand zuständig.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im übrigen die allgemeinen Landesbestimmungen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fachministerin oder des Fachministers die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs tritt. Die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit erteilt für die Präsidentin oder den Präsidenten die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.
Diese Bestimmungen finden auf Bedienstete des Landesrechnungshofs und der staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die nicht Beamtinnen oder Beamte sind, sinngemäße Anwendung.
Die Ausübung der Befugnisse zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs,…
Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt und sind von der Landesregierung…
Die dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der…
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Sie oder er leitet die Verwaltung des Landesrechnungshofs und übt die…
Für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof…
Der Landesrechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und den anderen zu Mitgliedern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement