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Die der Landesregierung durch § 47 Absatz 3 Satz 1 und § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
über den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxiständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes und
zur Festsetzung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
werden auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen. Abschnitt 2 Eisenbahnwesen
zuständig für die Zulassung von Ausnahmen in Einzelfällen bei den unter Nummer 1 genannten Verkehrsarten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des…
Genehmigungsbehörden im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen nach § 11 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 4…
die Ermächtigung der Genehmigungsbehörden zur Übertragung der Aufsicht nach § 54 Absatz 1 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes und
zuständig für die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Allgemeinen…
zuständig für die Erteilung des nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes notwendigen Benehmens,
die Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.