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Die Stiftungsbehörden sind bei Stiftungsangelegenheiten, an denen Sparkassen nach Abschnitt A des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, als Stifterin beteiligt sind, ohne dass andere öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Stiftungsgesetzes NRW vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 340) Mitstifter oder Zustifter sind, zuständig für
die Anerkennung sowie weitere Entscheidungen und Maßnahmen nach den §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 72) geändert worden ist, und
Entscheidungen und Maßnahmen nach § 6 Absatz 3 und den §§ 7 bis 9 des Stiftungsgesetzes NRW.
Die Absätze 1 bis 6 gelten für die den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen entsprechend. Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stiftungen unterliegen der Aufsicht des Landes im Sinne des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches; kirchliche Stiftungen und diesen gleichgestellte…
Die Satzung sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen…
bedürfen der Zustimmung der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes.
Die Satzung sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen…
Zuständige Behörde für die Bewilligung von Mitteln aus dem Krankenhausstrukturfonds nach dem 2. Abschnitt des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.