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Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des § 25 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes wird auf das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz übertragen.
Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 3, 4, 7 und 22 des Tierzuchtgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Abweichend von Absatz 2 ist die Landwirtschaftskammer für das Saarland zuständige Behörde im Sinne des Tierzuchtgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Aufgrund des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes werden die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung bei Schafen und Ziegen von der zuständigen Behörde im Sinne des Absatzes 3 durchgeführt.