§ 14 ZVO-GS
Einem/Einer besonders begabten und leistungswilligen Schüler/Schülerin der Klassenstufe 3 oder 4 kann der Schulleiter/die Schulleiterin das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag an den Schulleiter/die Schulleiterin gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin deutlich über die Leistungen der Spitzengruppe seiner/ihrer Klassenstufe hinausragen und Begabung sowie Leistungswille ein erfolgreiches Lern- und Arbeitsverhalten in der neuen Klasse erwarten lassen. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
Ein Überspringen der Klassenstufe 4 ist nur in besonderen Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde[4] zulässig.
Nach der Einweisung in eine neue Klasse ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für den Schüler/die Schülerin eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen.