ZweiradAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 ZweiradAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. § 1