Verwaltungsgericht Aachen, 10. Kammer — 10 K 2382/24
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von aufgrund der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 gewährten Billigkeitsleistungen für einen Gebäudeschaden und die Rückforderung des bereits ausgezahlten Förderbetrags. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten und bei der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 stark beschädigten Grundstücks „A. 01“ in 00000 B. Für dieses Grundstück stellte er am 28. März 2022 über das hierfür eröffnete online-Portal den vorliegend streitgegenständlichen Förderantrag nach Ziffer 4. der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Förderrichtlinie), die die Unterstützung von Betroffenen bei der Beseitigung von Schäden, die durch das Hochwasser- und Starkregenereignis im Juli 2021 verursacht worden sind, zum Ziel hat (Antrags-ID: XXX). Zur Begründung gab er an, durch das Hochwasserereignis seien Kellergeschoss, Erdgeschoss und Garagen des Hauses beschädigt worden. Außerdem habe er Mietausfälle erlitten. Der Gesamtschaden belaufe sich einschließlich der Mietausfälle in Höhe von 2.520 Euro auf 108.282,19 Euro. Dem Antrag fügte er ein Gutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken Dipl.-Ing. C. vom 9. November 2021 bei, dem zufolge die Sanierungskosten für den Gebäudeschaden 103.977,19 Euro betrügen. Gutachterkosten ergaben sich in Höhe von 1.785 Euro.
Mit Bescheid vom 1. April 2022 bewilligte die Bezirksregierung dem Kläger für den geltend gemachten Schaden unter Zugrundelegung eines Gebäudeschadens einschließlich korrigierter Mietausfallkosten in Höhe von insgesamt 99.345,79 Euro eine Billigkeitsleistung von 81.261,63 Euro. Dem Bescheid wurden als Nebenbestimmungen unter anderem die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Billigkeitsleistungen zur Projektförderung zur Beseitigung der Hochwasserschäden aus Juli 2021 (ANBest-Wiederaufbau)“ beigefügt. Eine erste Teilleistung in Höhe von 32.504,65 Euro wurde unmittelbar ausgezahlt. Eine zweite Teilleistung über einen identischen Betrag wurde auf entsprechenden Mittelabruf am 27. März 2023 auf das im Antrag angegebene Konto des Klägers überwiesen.
Unter dem 3. Dezember 2023 legte der Kläger nach Abschluss der Sanierungsarbeiten den Verwendungsnachweis vor und bezifferte die tatsächlichen Sanierungskosten auf 100.930,50 Euro. Zum Nachweis legte er insgesamt drei Rechnungen der Fa. D. GmbH vor, und zwar eine Rechnung vom 13. Februar 2023 über einen Betrag von 34.550,85 Euro („1. Akontozahlung“), vom 15. Juni 2023 über einen Betrag von 35.013,30 Euro („2. Akontozahlung“) und vom 20. November 2023 über einen Betrag von 31.366,35 Euro („Schlussrechnung“). Auf allen drei Rechnungen ist vermerkt, dass der Betrag jeweils in bar gezahlt worden sei.
Ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts E. ist durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts E. vom 20. April 2022 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. D. GmbH mangels Masse abgelehnt worden. Die Gesellschaft ist aufgelöst und laut Handelsregistereintrag vom 5. Dezember 2022 gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden.
Auf Anfrage der Bewilligungsbehörde teilte die Handwerkskammer F. mit E-Mails vom 19. Dezember 2023 und vom 8. Januar 2024 mit, dass Gegenstand der Fa. D. GmbH Trockenbau, Maurerarbeiten und Fassadenbau gewesen sei. Für die Gewerke Maurer und Fassadenbau hätte sie sich eintragen lassen müssen und sei hierzu von der Handwerkskammer auch aufgefordert worden. Es sei jedoch nicht zu einer Eintragung gekommen. Im Verfahren sei die Firma unbekannt verzogen und daraufhin abgemeldet worden. Für die in den Rechnungen angegebenen zulassungspflichtigen Gewerke Elektro, Heizung/Sanitär, Schreiner, Maler und Fliesenleger hätte die Firma zwingend einer Eintragung bei der Kammer bedurft, da diese Gewerke ohne eine Eintragung nicht ausgeführt werden dürften. Sollte die Firma mit Subunternehmern zusammengearbeitet haben, hätte dies auf den Rechnungen ausgewiesen werden müssen. Dann müssten die jeweiligen Subunternehmer eine entsprechende Eintragung nachweisen. Nach Mitteilung des Gewerbeamts der Stadt G. liege dort auch keine Eintragung im Gewerberegister für die Fa. D. GmbH vor.
Mit E-Mails vom 20. Dezember 2023 und vom 3. Januar 2024 forderte die Bewilligungsbehörde den Kläger auf, einen Nachweis in Form einer Quittung zu erbringen, dass die drei Rechnungen jeweils komplett bar bezahlt worden seien. Ferner seien Nachweise in Form von Kopien von Kontoauszügen erforderlich, aus denen hervorgehe, dass die Barbeträge zur Bezahlung der Rechnungen abgehoben worden seien.
Daraufhin übersandte der vom Kläger bevollmächtigte Sohn H. I. mit E-Mail vom 7. Januar 2024 drei Barquittungen der Fa. D. GmbH über die jeweiligen Rechnungsbeträge.
Mit E-Mail vom 10. Januar 2024 erinnerte die Bewilligungsbehörde an die Vorlage der angeforderten Kontoauszüge und bat überdies um Mitteilung der Daten, an denen die Firma die Arbeiten am Objekt ausgeführt habe.
Daraufhin übersandte der Sohn des Klägers mit weiterer E-Mail vom 14. Januar 2024 Kontoauszüge seines Vaters, aus denen sich mehrere Barabhebungen und Daueraufträge an den Sohn ergeben. Er führte weiter aus, dass er von seinem Vater aus Altersgründen für alle Angelegenheiten notariell bevollmächtigt sei. Als Bevollmächtigter und Sohn habe er sich die ganze Zeit um den Sanierungsprozess des Hauses gekümmert und auch die Zahlungen an die Fa. D. GmbH getätigt. Erläuternd führte er weiter aus, nach dem Hochwasser seien sie von der Deutschen Bank aufgefordert worden, ihr Schließfach im Bankentresor zu leeren, da die Deutsche Bank in J. ebenfalls unter Wasser gestanden habe und die Filiale komplett entrümpelt worden sei. Sie hätten daher ihre Sachwerte und das Bargeld erst einmal im eigenen Tresor unterbringen müssen. Ein anderes Bankschließfach sei zu dieser Zeit nicht zu erhalten gewesen. Der Grund für die Barzahlungen sei gewesen, dass sie zu Hause kein Bargeld in hohen Summen hätten aufbewahren wollen. Aus diesem Grunde hätten sie die Rechnungen in bar bezahlt. Den Kontoauszügen könne entnommen werden, dass er dann nach und nach das für seinen Vater bezahlte Geld auf sein Konto überwiesen bekommen habe. Die Arbeiten der Fa. D. GmbH hätten mehrere Wochen und Monate angedauert. Eine genaue Datenermittlung habe er aber nicht vorgenommen.
Ausweislich einer Telefonnotiz der Bezirksregierung F. vom 16. Januar 2024 hat ein Mitarbeiter der Filiale der Deutschen Bank in J. ihr gegenüber bestätigt, dass die Kunden nach dem Hochwasser aufgefordert worden seien, ihre Schließfächer zu lehren. Die Bankfiliale sei nach der Überschwemmung aufgelöst worden.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 wies die Bezirksregierung F. den Kläger darauf hin, dass die Prüfung des Verwendungsnachweises ergeben habe, dass die vorgelegten Rechnungen der Fa. D. GmbH nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Abs. 4 UStG und daher nicht förderfähig seien. Es sei deswegen beabsichtigt, den Zuwendungsbescheid vom 1. April 2022 zurückzunehmen und den bisher ausgezahlten Teilbetrag in Höhe von 65.009,30 Euro zurückzufordern.
Der Kläger nahm hierzu mit E-Mail vom 8. Juli 2024 Stellung und führte aus, sein Objekt sei von der Hochwasserkatastrophe sehr stark betroffen gewesen und beschädigt worden. Die Nachweise hierfür habe er eingereicht. Er habe für die Renovierung bzw. Sanierung des Objekts längere Zeit recherchiert und zum Schluss über einen Bekannten die Fa. D. GmbH gefunden und deren Geschäftsführer kennengelernt. Nach seiner damaligen Einschätzung sei die Firma die beste und günstigste gewesen. Nach mehreren Gesprächen und einer Besichtigung mit dem Geschäftsführer habe er die Sanierung in Auftrag gegeben. Warum die in der Folge erstellten Rechnungen nicht förderfähig sein sollten, könne er nicht nachvollziehen.
Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 28. August 2024 hob die Bezirksregierung den Zuwendungsbescheid vom 1. April 2022 mit Wirkung für die Vergangenheit auf (Ziffer 1.), forderte den Kläger auf, die bislang erhaltene Zuwendung in Höhe von 65.009,30 Euro bis zum 30. September 2024 zurückzuerstatten (Ziffer 2.) und wies den Kläger darauf hin, dass der Betrag ab dem 5. Mai 2023 in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei, solange und soweit er noch nicht vollständig zurückgezahlt worden sei. Die genaue Zinshöhe werde durch gesonderten Bescheid festgesetzt (Ziffer 3.). Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, die Prüfung des unter dem 3. Dezember 2023 vorgelegten Verwendungsnachweises habe ergeben, dass der Kläger die Verwendung der Fördermittel nicht ordnungsgemäß belegt habe. Die Rechnungen der Fa. D. GmbH seien im Sinne von § 14 Abs. 4 UStG nicht ordnungsgemäß und daher nicht förderfähig. Die Firma sei am 5. Dezember 2022 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden. Die Rechnungen seien allerdings alle auf das Jahr 2023 ausgestellt, also zu einem Zeitpunkt erstellt worden, in dem die Firma schon nicht mehr existiert habe. Hinzu komme, dass der Kläger die Rechnungen bar bezahlt habe, eine Geldabhebung seinerseits aber nicht habe nachgewiesen werden können. Daher werde der Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW i. V. m. Nr. 7.2 lit. b der ANBest-Wiederaufbau widerrufen. Der überzahlte Betrag sei nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW zu erstatten. Die Zinspflicht ergebe sich aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW.
Der Kläger hat am 18. September 2024 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Der angefochtene Widerrufsbescheid sei rechtswidrig. Sein Grundstück sei zweifelsfrei durch die Hochwasserkatastrophe schwer beschädigt worden. Im Frühjahr 2022 habe er nach Vermittlung eines Bekannten die Fa. D. GmbH als Generalunternehmerin mit den Sanierungsarbeiten mündlich beauftragt. Mit den Arbeiten sei im März/April 2022 begonnen worden. Die Arbeiten hätten angedauert bis zur Fertigstellung im November 2023. Die Akontorechnungen, die er im Verwendungsnachweisverfahren vorgelegt habe, hätten dem jeweiligen Leistungsstand der Arbeiten entsprochen. Die Rechnungsbeträge habe er jeweils bar an die Firma gezahlt und hierfür Quittungen erhalten, die er ebenfalls vorgelegt habe. Dass die Fa. D. GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst gewesen sei, habe er nicht gewusst und auch nicht erkennen können. Die bisher erhaltenen Fördermittel seien jedenfalls in voller Höhe in den Wiederaufbau des Objektes geflossen und somit für den in dem Bewilligungsbescheid vorgesehenen Zweck verwendet worden. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Fa. D. GmbH nicht mehr im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Diese Firma habe die beauftragten Arbeiten tatsächlich ausgeführt und fertiggestellt. Ihm könne nicht abverlangt werden, während eines über Jahre laufenden Bauprojektes fortlaufend die Eintragungslage der beauftragten Firma im Handelsregister zu überwachen. Für ihn hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Firma zwischenzeitlich aufgelöst worden sei. Auch dass die Firma einzelne zulassungspflichtige Gewerke nicht selbst habe ausführen dürfen, habe er nicht gewusst. Das sei ohnehin unschädlich. Denn er habe diese Firma als Generalunternehmerin beauftragt, die sich insoweit Subunternehmern bedient habe. Die Nebenbestimmungen verlangten nicht die Vorlage von Rechnungen sämtlicher Subunternehmer. Im Übrigen sei für den privaten Auftraggeber eine fehlende Eintragung in der Handwerksrolle ebenfalls regelmäßig nicht feststellbar. Auch insoweit sei eine Prüfung bzw. Überwachung für den Privaten unzumutbar. Ob die Firma ordnungsgemäße Rechnungen ausgestellt habe, liege ebenfalls nicht in seinem Verantwortungsbereich und könne von ihm auch nicht geprüft werden. Ungeachtet dessen ergebe sich aus den dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen ohnehin nicht, dass die Rechnungen den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen müssten. Es könne ihm nicht abverlangt werden, die vollumfängliche steuerrechtliche Konformität der Rechnungslegung zu prüfen. Insoweit seien die Anforderungen in Nr. 5.5 ANBest-Wiederaufbau umfassend und abschließend konkretisiert. Danach müssten die Belege die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, insbesondere Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, Zahlungsbeweis und Verwendungszweck. Diese Anforderungen erfüllten die von ihm mit dem Verwendungsnachweis vorgelegten Belege. Das habe offenbar auch die Bewilligungsbehörde zunächst so gesehen, weil sie die mit dem zweiten Mittelabruf vorgelegte Akontorechnung als sachlich und rechnerisch richtig eingestuft und daraufhin die Auszahlung veranlasst habe. Entscheidend sei ohnehin allein, dass die Arbeiten, für die die Fördersumme bewilligt worden sei, auch für den Förderzweck ausgeführt worden seien. Dass er die Rechnungen in bar bezahlt habe, sei schließlich ebenfalls unschädlich. Er habe schon im Verwendungsnachweisverfahren erläutert, auf welchem Umstand dies beruht habe. Sein Sohn habe über einen Banktresor verfügt, in dem er sein erspartes Barvermögen und weitere Wertsachen aufbewahrt habe. Dies habe unter anderem den Hintergrund gehabt, dass in der Vergangenheit unbekannte Dritte Zugang zum Konto seines Sohnes gehabt hätten und dieser aus diesem Grund kein Vertrauen mehr in die Sicherheit seines Bankkontos gehabt habe. Von dem Hochwasserereignis sei auch der Banktresor seines Sohnes betroffen gewesen. Etwa fünf Monate nach dem Hochwasserereignis habe sein Sohn den Inhalt des Tresors leeren und ab dann zuhause aufbewahren müssen. Um nach der Auflösung des Bankschließfachs nicht dauerhaft einen hohen Bargeldbetrag zuhause aufbewahren zu müssen, habe er sich mit seinem Sohn darauf geeinigt, dass die Rechnungen der Fa. D. GmbH durch Bargeldzahlungen seines Sohnes zunächst vorgeschossen werden sollten. Im Gegenzug habe er sich verpflichtet, monatliche Zahlungen auf das Konto seines Sohnes vorzunehmen, bis der vorgeschossene Betrag erreicht sei. Dies erkläre die regelmäßigen Zahlungen zum Monatsanfang. Soweit Geld in der K. abgehoben worden sei, sei dies von seinem Sohn im Urlaub verbraucht und mit dem bereits vorgelegten Betrag verrechnet worden. Dieser Vortrag sei nachvollziehbar und gerade nicht widersprüchlich. Entgegen der Annahme der Behörde sei ihr Ermessen auch nicht auf Null reduziert gewesen. Jedenfalls mit Blick auf die in Kenntnis der ersten Akontorechnung erfolgte vorbehaltlose Mittelauszahlung hätte sie im Rahmen ihres Ermessens das durch sie selbst begründete Vertrauen in die Richtigkeit der vorgelegten Belege berücksichtigen müssen. An einer Auseinandersetzung mit diesem Vertrauen und ihrer eigenen Vorprüfung sei aber nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Bezirksregierung vom 28. August 2024 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags nimmt es Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Ergänzend führt es aus, dass der Bewilligungsbescheid vom 1. April 2022 zu Recht aufgehoben worden sei. Neben der in dem angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage sei der Widerruf auch auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW i. V. m. Nr. 7.3 der ANBest-Wiederaufbau zu stützen, weil der Kläger gegen eine Auflage, namentlich Nr. 5.5 ANBest-Wiederaufbau, verstoßen habe. In dieser Auflage, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden sei, heiße es, dass die Belege die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten müssten. Die vom Kläger im Verwendungsnachweisverfahren vorgelegten Belege enthielten aber nicht die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen. Sie erfüllten insbesondere nicht die Anforderungen aus § 14 UStG. Keine der sogenannten Rechnungen bzw. Quittungen weise die Umsatzsteuer aus. Bestimmte ausgeführte Arbeiten seien zudem zulassungspflichtig und müssten von einem Fachbetrieb durchgeführt werden. Sollten Subunternehmen beauftragt worden sein, sei dies entsprechend nachzuweisen. Es sei letztlich Sache des Zuwendungsempfängers, dafür Sorge zu tragen, dass er im Verwendungsnachweisverfahren ordnungsgemäße Belege vorlegen könne. Gelinge ihm dies nicht, gehe das zu seinen Lasten. Auch die Angaben des Klägers zu den Barzahlungen wiesen Widersprüche auf. Teilweise habe es sich ausweislich der Kontoauszüge um regelmäßig wiederkehrende Daueraufträge jeweils zum Monatsanfang an den Sohn des Klägers gehandelt. Es sei daher davon auszugehen, dass diese nicht in einem Zusammenhang mit der Bezahlung der Handwerkerleistungen stünden. Mehrere Bargeldauszahlungen seien zudem in K. erfolgt. Zwar bestünden keine grundsätzlichen Bedenken gegen Barzahlungen im Allgemeinen. Im konkreten Fall kumulierten sich jedoch mehrere offensichtliche Anzeichen, die entweder auf Schwarzarbeit und/oder Eigenrechnungen hinausliefen. Dabei sei insbesondere hervorzuheben, dass es sich immerhin um Barzahlungen von über 100.000 Euro an eine im Rechnungszeitraum bereits liquidierte Firma gehandelt habe, die zudem mangelhafte Rechnungen und Leistungsverzeichnisse ausgestellt sowie ihrerseits weder Umsatzsteuer ausgewiesen noch abgeführt habe. Insgesamt könne der Sachverhalt aufgrund verschiedener Ungereimtheiten letztlich nicht vollständig aufgeklärt werden. Dies gehe aber zulasten des Klägers. Die Bewilligungsbehörde könne keine offensichtlichen Verstöße gegen geltendes Recht nachträglich durch eine Auszahlung von Förderleistungen billigen. Ihr Ermessen hinsichtlich des Widerrufs sei daher auf Null reduziert. Daran ändere nichts, dass es aufgrund einer internen Auszahlungsanordnung zu einer Mittelauszahlung gekommen sei. Hierbei habe es sich um einen Realakt ohne weiteren Erklärungsinhalt gehandelt. Insbesondere sei keine Aussage dazu getroffen worden, dass die Rechnungen ordnungsgemäß und förderfähig seien. Diese Prüfung sei vielmehr dem Verwendungsnachweisverfahren vorbehalten. Das ergebe sich ohne weiteres schon aus dem Bewilligungsbescheid. Ein Vertrauensschutz sei durch die Mittelauszahlung daher gerade nicht begründet worden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Unter dem 9. Juni 2026 hat die Kammer das Verfahren erstmals mündlich verhandelt. Die im Termin geschlossene mündliche Verhandlung wurde mit Beschluss der Kammer vom 23. Juni 2026 wiedereröffnet. Zugleich wurde in diesem Beschluss ein rechtlicher Hinweis gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen (Bl. 123-128 der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung F. Bezug genommen.
Die Klage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheiden kann (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung vom 28. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Ein Aufhebungsanspruch folgt zunächst nicht schon aus einer formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.
1. Insoweit wirkt sich im Ergebnis nicht aus, dass der Kläger hier nicht ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden ist (hierzu a.). Denn ungeachtet des Umstandes, dass seine Anhörung auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich gewesen oder gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachgeholt worden ist (hierzu b.), führt der Anhörungsmangel vorliegend gemäß § 46 VwVfG NRW nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Bescheids (hierzu c.).
a. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist einem Verfahrensbeteiligten vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Bestandteil der behördlichen Anhörungspflicht ist eine Mitteilung der Verfahrenseinleitung, eine vorläufige Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme sowie die Information über den aus Sicht der Behörde entscheidungserheblichen Sachverhalt, verbunden mit der Möglichkeit, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung nehmen zu können. Entscheidungserheblich in diesem Sinn sind (nur) diejenigen Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes ankommt. Damit die Behörde ihrer Informationspflicht in ausreichendem Maß nachkommt, muss der Beteiligte hinreichend erkennen können, dass, weshalb und wozu er sich äußern kann und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat.
Vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 28 Rn. 35 ff., 39; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 28 Rn. 40 ff., 45; Herrmann, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 72. Edition, Stand: 01.07.2026, § 28 Rn. 15 f., jeweils m. w. N.
Ausgehend hiervon ist die Anhörung hier nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Kläger ist durch die Bewilligungsbehörde mit Schreiben vom 20. Juni 2024 (nur) darauf hingewiesen worden, dass die Prüfung des Verwendungsnachweises ergeben habe, dass die von ihm vorgelegten Rechnungen der Fa. D. GmbH „i. S. v. von § 14 Abs. 4 UStG nicht ordnungsgemäß und daher nicht förderfähig“ seien. Nicht mitgeteilt wurden zum einen die Gründe, die zur Annahme der Fehlerhaftigkeit der Rechnungen geführt haben. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger, wie auch seine Stellungnahme vom 8. Juli 2024 zeigt („Ich kann leider nicht nachvollziehen, warum die Rechnungen nicht förderfähig sein sollen“), nicht wusste, wozu er insoweit Stellung nehmen sollte. Zum anderen hat die Behörde nicht über die weiteren Sachverhaltsumstände informiert, die aus ihrer Sicht entscheidungserheblich waren. So ergibt sich aus dem Widerrufsbescheid vom 28. August 2024, dass die Behörde neben der Beanstandung der Rechnungen ihre Entscheidung maßgeblich auch darauf gestützt hat, dass die Rechnungsausstellerin am 5. Dezember 2022 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden sei und sie im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung im Jahr 2023 daher schon nicht mehr existiert habe, und dass zum anderen auch der Bezahlvorgang in Frage gestellt wurde, weil der Kläger die Rechnungen bar bezahlt, eine entsprechende Geldabhebung aber nicht nachgewiesen habe. Zwar bedarf es bei der Anhörung keiner mit der abschließenden Begründung vergleichbaren Ausführlichkeit, zumal die Beteiligten weitere Details ggf. im Wege der Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG NRW herausfinden können und sich bei Unklarheiten auch an die Behörde mit der Bitte um eine klärende Beratung wenden können.
Vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 28 Rn. 40.
Allerdings ist die Behörde - zumal bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten - jedenfalls dann zu näherer Erläuterung angehalten, um eine zielgerichtete Stellungnahme zu ermöglichen, wenn deutlich wird, dass der Beteiligte die für entscheidungserheblich gehaltenen Umstände nicht kennt und ggf. auch nicht kennen kann. Das ist hier hinsichtlich der einzelnen Rechnungsmängel nach der Stellungnahme des Klägers vom 8. Juli 2024 ohne weiteres anzunehmen. Auch den Umstand der zwischenzeitlichen Löschung der Fa. D. GmbH nach vorangegangenem Insolvenzverfahren hatte die Behörde durch die Einholung eines Auszugs aus dem Handelsregister sowie ergänzende Ermittlungen zwar bereits erfahren, dies dem Kläger jedoch nicht offengelegt. Dass der Nachweis der Barzahlungen durch die vom Kläger vorgelegten Quittungen und Kontoauszüge als nicht gelungen angesehen wurde, hat der Kläger zudem ebenfalls erst aus dem angefochtenen Bescheid erfahren. Eine Stellungnahme hierzu war ihm daher vor Erlass des Verwaltungsaktes nicht möglich. Angesichts dessen war die Anhörung hier unvollständig und damit defizitär.
b. Dass die Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 VwVfG NRW entbehrlich gewesen sein könnte, ergibt sich unter keinem Gesichtspunkt. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Anhörung zwischenzeitlich nachgeholt und ein möglicher Anhörungsfehler geheilt worden ist.
Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW kann eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene oder unzureichende Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen oder fehlerhaften Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken.
Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 -, juris, Rn. 25, und vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 -, juris, Rn. 17, jeweils m. w. N.; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 45 Rn. 91 ff., m. w. N.
Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung ist hier jedoch nicht erfolgt. Dass das beklagte Land das Vorbringen des Klägers über eine Verteidigung des angefochtenen Bescheids hinaus erkennbar zum Anlass genommen hat, die Entscheidung noch einmal kritisch zu überdenken, ergibt sich nicht.
c. Im Ergebnis führt aber der Anhörungsmangel vorliegend nicht zu einem Aufhebungsanspruch des Klägers.
Denn gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der - wie hier - nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist hier der Fall.
Die hier nicht fehlende, sondern lediglich unvollständige und deswegen defizitäre Anhörung hat die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf waren aus den nachfolgenden Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Erstattungsbescheids gegeben und das Ermessen war gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, entsprechend der Grundsätze zum intendierten Ermessen in Richtung auf den ausgesprochenen Widerruf gelenkt. Nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände des Falles vorliegen, die eine andere Entscheidung ausnahmsweise möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Liegen Anhaltspunkte für einen solchen atypischen Ausnahmefall nicht vor, ist die Behörde zum Widerruf verpflichtet.
Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris, Rn. 20, vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris, Rn. 14 ff., und vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, juris, Rn. 37; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2021 - 4 A 3435/20 -, juris, Rn. 16, sowie vom 9. September 2020 - 12 A 1515/18 -, juris, Rn. 29.
Wenn der Kläger hier auch nicht vollständig zu allen von der Behörde für entscheidungserheblich gehaltenen Umständen angehört worden ist, so wurde er jedenfalls über den beabsichtigten Widerruf und die ebenfalls beabsichtigte Rückforderung informiert und hatte daher Gelegenheit, jedenfalls insoweit noch vor einer Entscheidung Einfluss auf die Behörde zu nehmen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts, der im Ergebnis ggf. eine andere Entscheidung hätte rechtfertigen können, haben sich aber nicht ergeben. An einer Mitteilung solcher Umstände war der Kläger durch die defizitäre Anhörung aber nicht gehindert. Angesichts dessen und eingedenk des Umstands, dass die Behörde regelmäßig verpflichtet ist, eine nicht zweckentsprechend verwendete Zuwendung vollständig und auch für die Vergangenheit zurückzufordern, ist offensichtlich, dass auch eine vollständige und mangelfreie Anhörung hier nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Vgl. Schemmer, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 72. Edition, Stand: 01.07.2026, § 46 Rn. 36; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 46 Rn. 48 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 - 4 A 1581/23 -, juris, Rn. 33 f.; VG Bremen, Beschluss vom 12. Mai 2026 - 5 V 460/26 -, juris, Rn. 46 f.
2. An der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Übrigen bestehen im Ergebnis keine Zweifel. Insbesondere liegt eine ordnungsgemäße Begründung des Bescheids vor.
Nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2).
Zwar mag angesichts der knappen Begründung des Bescheids möglicherweise zweifelhaft sein, ob die Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben und damit aus Sicht der Behörde die Entscheidung tragen, vollständig mitteilt.
Vgl. insoweit zu den Anforderungen Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 39 Rn. 51 ff., 56 ff.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 39 Rn. 43 ff.
Ein etwaiger Begründungsmangel wäre aber inzwischen jedenfalls durch die eingehenden Ausführungen des beklagten Landes im Rahmen des Klageverfahrens und die hierin zu sehende nachträgliche Ergänzung und Vervollständigung der Bescheidbegründung geheilt, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW.
Vgl. insoweit etwa Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 45 Rn. 82.
II. Der angefochtene Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 28. August 2024 ist auch materiell rechtmäßig.
Sowohl der Widerruf des ursprünglichen Bewilligungsbescheides (hierzu 1.) als auch die Erstattungsforderung (hierzu 2.) und die Zinsentscheidung (hierzu 3.) halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
1. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 1. April 2022 (Ziffer 1. des Widerruf- und Erstattungsbescheides vom 28. August 2024) ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) und/oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist regelmäßig der Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Behörde zur Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Oktober 2025 - 14 S 16/25 -, juris, Rn. 87 ff., 91; Hamb. OVG, Urteil vom 8. Juli 2024 - 1 Bf 154/23 -, juris, Rn. 42 f.; vgl. zudem VG Aachen, u. a. Urteil vom 28. Juli 2026 - 10 K 2854/25 -, juris, Rn. 30; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 209 f.
Ausgehend hiervon sind vorliegend die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW kumulativ gegeben (hierzu a. und b.). Das behördliche Ermessen war in Richtung des ausgesprochenen Widerrufs reduziert (hierzu c.). Die maßgebliche Jahresfrist wurde ebenfalls eingehalten (hierzu d.).
a. Die Bezirksregierung war ermächtigt, den Bewilligungsbescheid vom 1. April 2022 wegen Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW zu widerrufen.
Eine zweckwidrige Verwendung der Leistung liegt vor, wenn die erlangten Mittel, gemessen an der Zweckbestimmung, einer anderweitigen Verwendung zugeführt worden sind. Es genügt die objektive Verfehlung des Zwecks, ein Verschulden des Empfängers ist nicht erforderlich. Dabei obliegt die Feststellung der Zweckverfehlung der Behörde. Sie trägt daher grundsätzlich die Beweislast.
Vgl. Schoch, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 173 ff., 177; Abel, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 71. Edition, Stand: 01.01.2026, § 49 Rn. 76 f., jeweils m. w. N.
Eine Umkehrung der Beweislast findet aber statt, wenn die Nichterweislichkeit der zweckentsprechenden Mittelverwendung auf Umständen im Verantwortungsbereich des Begünstigten beruht. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Leistungsempfänger - wie hier - den zweckgerechten Verbrauch von Zuwendungen nach der getroffenen Zweckbestimmung durch Verwendungsnachweise belegen muss. In einer solchen Konstellation geht die Nichterweislichkeit der zweckentsprechenden Mittelverwendung zu Lasten des Begünstigten.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 -, juris, Rn. 26 ff., 32 ff., 38 ff., und vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, juris, Rn. 26 ff., 31 ff.; vgl. zudem VG Aachen, u. a. Urteil vom 28. Juli 2026 - 10 K 2854/25 -, juris, Rn. 36; Schoch, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 177, m. w. N.
Ausgehend hiervon hat der vorliegend insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht nachgewiesen, dass der mit der Bewilligung der Billigkeitsleistungen durch Bescheid vom 1. April 2022 verbundene Zweck erfüllt worden ist und die an ihn ausgezahlten Mittel zweckentsprechend verwendet worden sind.
aa. Bei dem Bescheid der Bezirksregierung vom 1. April 2022, mit dem sie dem Kläger eine Billigkeitsleistung in Höhe von 81.261,63 Euro bewilligt hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines hinreichend bestimmten Zwecks gewährt hat.
Ob eine Behörde eine Geldleistung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW zu einem bestimmten - und gegebenenfalls zu welchem - Zweck bewilligt, ist nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Danach ist maßgeblich nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen.
Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, juris, Rn. 15 f.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Oktober 2025 - 14 S 16/25 -, juris, Rn. 51 ff., und - 14 S 1869/24 -, juris, Rn. 49 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 8. Juli 2024 - 1 Bf 154/23 -, juris, Rn. 55; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2020 - 12 A 1515/18 -, juris, Rn. 11 ff., und vom 28. Oktober 2008 - 4 A 2104/06 -, juris, Rn. 28 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 20. September 2018 - 1 A 43/17 -, juris, Rn. 64; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 168 ff.; Abel, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 71. Edition, Stand: 01.01.2026, § 49 Rn. 74, jeweils m. w. N.
Der Zweck einer Geldleistung muss dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein. Maßgeblich sind dafür neben dem Wortlaut des Bescheids auch der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Geldleistung gewesen sind.
Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2022 - 8 C 11.21 -, juris, Rn. 13, und vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2020 - 12 A 1515/18 -, juris, Rn. 13 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 171.
Ausgehend hiervon ergibt sich vorliegend als mit der Gewährung der Billigkeitsleistung verfolgter Primärzweck der Wiederaufbau des durch das Hochwasser beschädigten Gebäudes. Dies folgt ohne weiteres und offenkundig bereits aus dem Umstand, dass der Kläger einen Antrag auf „Wiederaufbauhilfe“ nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen gestellt hat. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf deshalb keiner näheren Darlegung.
bb. Es fehlt aber an dem Nachweis, dass die für diesen Zweck gewährte Billigkeitsleistung zweckentsprechend verwendet worden ist. Insoweit ist der Kläger nach den eingangs dargestellten Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet.
(1) Dabei ist zwischen den Beteiligten zwar nicht streitig, dass die Hochwasserschäden des Gebäudes tatsächlich beseitigt worden sind und der Primärzweck der Zuwendung damit grundsätzlich erfüllt wurde.
Zur Überzeugung der Kammer ist für die Frage der zweckentsprechenden Verwendung der bewilligten und ausgezahlten Mittel aber nicht allein entscheidend, dass der Primärzweck der Mittelbewilligung, also der Wiederaufbau des durch das Hochwasser beschädigten Gebäudes, erreicht worden ist. Denn nicht ausgeblendet werden darf, dass die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG) und aus haushaltsrechtlichen Gründen mit den zur Verteilung zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln wirtschaftlich und sparsam umgehen muss. Das führt dazu, dass in den Zuwendungsfällen, in denen - wie hier - ein Verwendungsnachweisverfahren vorgesehen ist, formale und inhaltliche Anforderungen an den Verwendungsnachweis zu stellen sind, die für den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung erfüllt sein müssen.
(a) Insoweit muss der Zuwendungsempfänger vor allem nachweisen, dass der mit der Bewilligung verfolgte Zweck mit förderfähigen und gesetzmäßigen Mitteln erreicht worden ist. Der Zweck heiligt also nicht die Mittel.
Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die Bewilligungsbehörde nicht Schwarzarbeit durch die Auszahlung von Fördergeldern fördern darf. Das betrifft im vorliegend relevanten Sachzusammenhang neben den klassischen Fällen, in denen Dienst- oder Werkleistungen ohne Rechnung, gegen „Scheinrechnung“ oder gegen unzureichende Rechnung ausgeführt werden, um insbesondere Steuerpflichten zu umgehen, auch etwa die Fälle, in denen zulassungspflichtige Handwerke von Unternehmern ausgeführt werden, denen die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle fehlt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO). Denn diese Arbeiten gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG kraft Gesetzes als Schwarzarbeit.
Schließlich sind nach der auf der Grundlage der Förderrichtlinie gebildeten und letztlich maßgeblichen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörden zur Vergabe der Mittel aus der Hochwasserhilfe auch Eigenleistungen grundsätzlich nicht förderfähig.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23. Juni 2026 - 10 K 1573/25 -, juris, Rn. 45 ff., sowie Hinweisbeschluss vom 23. Juni 2026 - 10 K 2810/24 -, juris.
Diese Umstände hat die Bewilligungsbehörde im Verwendungsnachweisverfahren ebenso zu prüfen wie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel, insoweit insbesondere die Notwendigkeit der durch Rechnungen belegten Arbeiten und ggf. auch deren Vereinbarkeit mit einem im Antragsverfahren nach Ziffer 4.3.3 lit. a) der Förderrichtlinie vorzulegenden Gutachten. Dabei muss der Nachweis durch ordnungsgemäße Rechnungen erfolgen, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Hierzu zählen insbesondere auch die Anforderungen des § 14 UStG hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausstellung von Rechnungen durch ein Unternehmen, wenn das Unternehmen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der - nicht steuerfreien - Leistung verpflichtet ist, was bei steuerpflichtigen Werklieferungen i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG oder sonstigen Leistungen im engen Zusammenhang mit einem Grundstück, die sich auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung eines Grundstücks beziehen, der Fall ist (z. B. Abbruch- und Erdarbeiten, Erstellung des Rohbaus, Installation von Strom-, Gas- und Wasserleitungen, Einbau von Fenstern, Türen, Fußböden, Aufzügen, Malerarbeiten, Dacheindeckung, Schuttabfuhr, Architekten- und andere Planungsleistungen, Überlassung von Baugeräten, Gartenarbeiten etc.).
Vgl. etwa Korn, in: Bunjes, UStG, 25. Auflage 2026, § 14 Rn. 51 f.; Weymüller, in: BeckOK UStG, Weymüller, 49. Edition, Stand: 01.07.2026, § 14 Rn. 191 ff.; vgl. auch BT-Drs. 15/2573, S. 33 f.
Diese Pflicht zur Rechnungslegung für Arbeiten, die regelmäßig bei der baulichen Sanierung von Gebäuden erforderlich werden und auch vorliegend streitgegenständlich sind, wurde erstmals durch Artikel 12 des zum 1. August 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. 2004 I, 1842) in § 14 Abs. 2 UStG eingefügt und dient ausweislich der Gesetzesbegründung vor allem der Bekämpfung der „Ohne-Rechnung-Geschäfte“ im Umfeld des Eigenheims und der Privatwohnung.
Vgl. Korn, in: Bunjes, UStG, 25. Auflage 2026, § 14 Rn. 51; Weymüller, in: BeckOK UStG, Weymüller, 49. Edition, Stand: 01.07.2026, § 14 Rn. 191.1.; vgl. auch BT-Drs. 15/2573, S. 33.
Die Anforderungen an die Rechnungslegung betreffen daher nicht allein den Unternehmer und nicht allein steuerrechtliche Fragen wie die Vorsteuerabzugsberechtigung. Sie dienen mit dem Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit vielmehr vor allem auch übergeordneten Zwecken des Gemeinwohls und sind deswegen auch nicht nur in steuerrechtlichen Zusammenhängen relevant. Nur wenn daher auch diese Anforderungen eingehalten werden, ist gewährleistet, dass der Mitteleinsatz im Einklang mit dem geltenden Recht steht.
(b) Die aufgezeigten formalen und inhaltlichen Anforderungen an die vorzulegenden Nachweise bedürfen nach Auffassung der Kammer nicht zwingend einer Ausformulierung in Form von Nebenbestimmungen. Sie folgen vielmehr bereits unmittelbar aus dem allgemein bekannten und damit offenkundigen verfassungsmäßigen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht gilt als einer der Grundpfeiler des Rechtsstaates, weswegen ihr eine überragend wichtige Bedeutung zukommt. Der Gesetzesbindung der vollziehenden Gewalt ist insbesondere zu entnehmen, dass die Verwaltung nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen darf (sog. Vorrang des Gesetzes).
Vgl. statt Vieler: Sommermann, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 20 Rn. 227 ff., 271, m. w. N.
Hieraus folgt im vorliegenden Zusammenhang unter anderem, dass (bereits) bei hinreichend konkreten Anhaltspunkten für Schwarzarbeit regelmäßig kein Anspruch auf eine Gewährung - und zur Überzeugung der Kammer aus den gleichen Gründen auch nicht auf ein Behaltendürfen - von Fördermitteln besteht. Eine entgegenstehende Praxis der Bewilligungsbehörde verstieße gegen ihre mit Verfassungsrang ausgestattete Gesetzesbindung.
Vgl. insoweit, allerdings zum Fall einer abgelehnten Bewilligung von Fördermitteln beim Verdacht auf Schwarzarbeit: Saarl. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 2 A 480/17 -, juris, Rn. 11; Hartmann, jurisPR-InsR 14/2018, Anm. 4; Klocke/Gmeiner, jurisPR-ArbR 46/2018, Anm. 3.
Ungeachtet dessen ergeben sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer die Anforderungen an die einzureichenden Rechnungen zusätzlich ohnehin auch aus der dem Bewilligungsbescheid beigefügten Nebenbestimmung Nr. 5.5 ANBest-Wiederaufbau, nach der die Belege die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten müssen. Dies sind bei Rechnungen, die ebenfalls zu diesen Belegen zählen, im Fall von steuerpflichtigen Werklieferungen i. S. d. § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück die genannten Voraussetzungen des § 14 UStG. Eine im Einzelnen ausdifferenzierte Aufnahme aller insoweit geltenden gesetzlichen Voraussetzungen in die Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids mag zwar aus Sicht des Adressaten wünschenswert und überdies auch geeignet sein, etwaige Nachfragen und ggf. Streitigkeiten im Verwendungsnachweisverfahren zu vermeiden. Sie ist aus Sicht der Kammer aber aus den dargelegten Gründen mit Blick auf die allgemein bekannte Gesetzesbindung der Verwaltung nicht zwingend.
(c) Sofern sich im Verwendungsnachweisverfahren Mängel der Nachweise ergeben oder sonst Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel aufkommen, ist dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Zuwendungsempfänger Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beheben bzw. die Zweifel auszuräumen. Das folgt schon aus dem verfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG NRW sowie der Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Insoweit wird der Zuwendungsempfänger spätestens im Verwendungsnachweisverfahren und/oder im Rahmen einer sich anschließenden Anhörung mit den von der Bewilligungsbehörde im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung aufgeworfenen Fragen und Zweifeln sowie etwaigen Beanstandungen konfrontiert und erhält Gelegenheit zur Nachbesserung.
Selbst wenn er in diesem Zusammenhang erstmalig von Mängeln der Nachweise oder von Zweifeln an der zweckentsprechenden Mittelverwendung erfahren sollte, ist er insoweit nicht schutzlos gestellt und wird er auch, anders als der Kläger meint, nicht unverhältnismäßig hohen oder für ihn nicht erfüllbaren Anforderungen ausgesetzt:
Die Möglichkeit zur nachträglichen Rechnungsberichtigung ergibt sich etwa aus § 31 Abs. 5 der zu § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 UStG ergangenen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Danach kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält (§ 31 Abs. 5 Satz 1 lit. a UStDV) oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind (§ 31 Abs. 5 Satz 1 lit. b UStDV). Nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV müssen dann nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden.
Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung gehört zudem regelmäßig zu den vertraglichen Nebenpflichten des Unternehmens (vgl. § 241 Abs. 2 BGB). Diese Pflicht ist für den Auftraggeber grundsätzlich, ggf. auch gerichtlich, durchsetzbar und verjährt erst nach drei Jahren (vgl. § 195 BGB). Der mit Rechnungsmängeln u. Ä. konfrontierte Zuwendungsempfänger kann daher regelmäßig das Unternehmen auch noch nachträglich zur Nachbesserung auffordern, insbesondere - wie zuvor aufgezeigt - zur Ausstellung einer Rechnung, die den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entspricht, oder etwa auch zur Auskunft bzw. Rechenschaft über eingesetzte Subunternehmer und deren Qualifikation.
Vgl. zum einklagbaren Anspruch auf Erfüllung von Auskunfts- und Rechenschaftspflichten als vertraglichen Nebenpflichten: Bachmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 241 Rn. 125 und 79; Sutschet, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 79. Edition, Stand: 01.08.2026, § 241 Rn. 70.
Gelingt es dem Zuwendungsempfänger im Verwendungsnachweisverfahren hingegen nicht, die aufgezeigten Mängel zu beheben oder die begründeten Zweifel an einer zweckentsprechenden Mittelverwendung auszuräumen, oder ist ein ordnungsgemäßer Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung aus anderen Gründen nicht (mehr) zu führen, geht dies nach den eingangs dargestellten Beweislastregeln zu seinen Lasten. Auf ein Verschulden des Zuwendungsempfängers kommt es insoweit nicht an. Deshalb steht einem Widerruf auch nicht entgegen, dass er die aufgezeigten Mängel, etwa einzelne Fehler der Rechnung oder eine fehlende Eintragung in der Handwerksrolle, nicht kannte und möglicherweise auch nicht (er)kennen konnte. Letztlich trägt er insoweit der Bewilligungsbehörde gegenüber die Verantwortung dafür, dass der von ihm autonom ausgewählte Vertragspartner die gesetzlichen Bestimmungen für die Durchführung der beauftragten Arbeiten und deren anschließende Abrechnung einhält. Diese Umstände sind damit seiner Risikosphäre zuzuordnen.
(d) Der Zuwendungsempfänger hat allerdings auch noch in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren grundsätzlich die Gelegenheit, die zweckentsprechende Mittelverwendung durch weiteren Vortrag oder ergänzende Unterlagen zu belegen. Zwar ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Bewilligungsbescheids maßgeblich regelmäßig der Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung. Das Gericht muss ggf. allerdings auch erstmals im gerichtlichen Verfahren vom Kläger eingereichte Unterlagen oder auf andere Weise erst im Gerichtsverfahren gewonnene Erkenntnisse zur Zweckerreichung berücksichtigen, wenn sie darüber Auskunft geben, ob die Fördermittel im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung zweckentsprechend verwendet worden waren. Denn der gerichtlichen Entscheidung sind regelmäßig auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2022 - 3 B 1.22 -, juris, Rn. 13, und Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 -, juris, Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Oktober 2025 - 14 S 16/25 -, juris, Rn. 93 ff., und Beschluss vom 7. September 2026 - 14 S 2415/25 -, juris, Rn. 23; Hamb. OVG, Urteil vom 3. Juli 2024 - 1 Bf 32/23 -, juris, Rn. 32; OVG Bremen, Beschluss vom 26. März 2025 - 1 LA 185/23 -, juris, Rn. 32; vgl. auch Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 113 Rn. 257.
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger eine zweckentsprechende und ordnungsgemäße Mittelverwendung nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen.
(a) Maßgeblich hierfür ist bereits der Umstand, dass die vorgelegten Rechnungen von einem Unternehmen ausgestellt worden sind, das zum Zeitpunkt der Rechnungslegung schon nicht mehr existierte. Ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts E. ist nämlich durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts E. vom 20. April 2022 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. D. GmbH mangels Masse abgelehnt worden. Die Gesellschaft ist aufgelöst und laut Handelsregistereintrag vom 5. Dezember 2022 gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden. Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat regelmäßig zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert. Die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig.
Vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13 -, juris, Rn. 19, m. w. N.; Born in: Born, GmbH-Recht, 2. Auflage 2020, Auflösung und Liquidation der Gesellschaft, Rn. 2463 ff.
Derartige Anhaltspunkte hat weder der Kläger vorgetragen noch ergeben sie sich aus dem Akteninhalt. Es ist daher von dem Wegfall der Rechtsfähigkeit der Fa. D. GmbH spätestens am 5. Dezember 2022 auszugehen.
Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel hat der Kläger insgesamt drei Rechnungen der Fa. D. GmbH vorgelegt, und zwar vom 13. Februar 2023 über einen Betrag von 34.550,85 Euro („1. Akontozahlung“), vom 15. Juni 2023 über einen Betrag von 35.013,30 Euro („2. Akontozahlung“) und vom 20. November 2023 über einen Betrag von 31.366,35 Euro („Schlussrechnung“). Diese Rechnungen durfte die Fa. D. GmbH daher überhaupt nicht ausstellen. Sie war zu den Zeitpunkten ihrer Ausstellung bereits nicht mehr existent. Die Rechnungen können bereits aus diesem Grund - ohne dass es darauf ankäme, ob der Kläger hiervon wusste - einen Nachweis über eine zweckentsprechende und mit dem Gesetz in Einklang stehende Mittelverwendung nicht erbringen.
(b) Zudem enthalten die Rechnungen nicht alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben und sind deshalb unvollständig. Außerdem sind die abgerechneten Arbeiten zu einem erheblichen Teil bereits deswegen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG als Schwarzarbeit einzustufen, weil die Fa. D. GmbH die in Rechnung gestellten Arbeiten ausweislich der Akten mangels Eintragung in die Handwerksrolle nicht selbst ausführen durfte, selbst wenn dieser Umstand allein ggf. nicht zur Nichtigkeit des Werkvertrags führen sollte.
Vgl. zu Letzterem: OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2023 - 29 U 115/22 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.
Im Einzelnen gilt hinsichtlich der eingereichten Rechnungen Folgendes:
Rechnung Nr. 2023/02/14 vom 13. Februar 2023:
(= Beleg Nr. 1 in der Belegliste, Bl. 135 ff. VV)
Bei dieser Rechnung fehlt der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG, der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG zu den Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung gehört. Außerdem fehlen der Leistungszeitraum (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG), die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG) und der anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Eine nachträgliche Berichtigung der Rechnung nach § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 UstG i. V. m. § 31 Abs. 5 UStDV ist ausweislich der Akten nicht erfolgt.
Überdies sind die in Rechnung gestellten Arbeiten den zulassungspflichtigen Handwerken „Elektrotechniker“ (vgl. Nr. 25 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO), „Installateur und Heizungsbauer“ (vgl. Nr. 24 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO) sowie „Maler und Lackierer“ (vgl. Nr. 10 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO) zuzuordnen und durften von der Fa. D. GmbH mangels Eintragung in die Handwerksrolle nicht ausgeführt werden. Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Fa. D. GmbH als Generalunternehmerin beauftragt, fehlt es insoweit an einem substantiierten Vortrag zu möglichen Subunternehmern. Weder ergibt sich aus der Rechnung noch aus dem Vortrag des Klägers, welcher Subunternehmer jeweils die zulassungspflichtigen Arbeiten ausgeführt hat und ob dieser seinerseits für dieses Gewerk in die Handwerksrolle eingetragen war. Dass möglicherweise diese Angaben für den Kläger aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Löschung der Gesellschaft nicht mehr zu erfahren waren, geht ungeachtet des Umstands, dass der Kläger diesbezügliche Bemühungen nicht einmal vorgetragen hat, letztlich zu seinen Lasten. Mangels Nachweises der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten ist daher im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt davon auszugehen, dass es sich insoweit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG um Schwarzarbeit gehandelt hat.
Rechnung Nr. 2023/06/14 vom 15. Juni 2023:
(= Beleg Nr. 2 in der Belegliste, Bl. 135 ff. VV)
Auch bei dieser - ausweislich der Akte ebenfalls nicht nachträglich berichtigten - Rechnung fehlen der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten, den Leistungszeitraum, die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Überdies sind die in Rechnung gestellten Arbeiten den zulassungspflichtigen Handwerken „Elektrotechniker“, „Installateur und Heizungsbauer“, „Maler und Lackierer“, „Tischler“ (vgl. Nr. 27 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO) und „Fliesen-, Platten- und Mosaikleger“ (vgl. Nr. 42 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO) zuzuordnen und durften von der Fa. D. GmbH mangels Eintragung in die Handwerksrolle nicht ausgeführt werden. Die Ausführung durch zugelassene Subunternehmer wurde weder belegt noch auch nur substantiiert vorgetragen. Auch insoweit ist nach dem Inhalt der Akten davon auszugehen, dass es sich aus den zuvor bereits dargelegten Gründen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG um Schwarzarbeit gehandelt hat.
Rechnung Nr. 2023/11/19 vom 20. November 2023:
(= Beleg Nr. 3 in der Belegliste, Bl. 155 f. VV)
Hier fehlen der Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten, den Leistungszeitraum und die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine nachträgliche Berichtigung der Rechnung ist ausweislich der Akten nicht erfolgt.
Überdies sind die in Rechnung gestellten Arbeiten den zulassungspflichtigen Handwerken „Installateur und Heizungsbauer“, „Maler und Lackierer“, und „Stuckateure“ (vgl. Nr. 9 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO) zuzuordnen und durften von der Fa. D. GmbH mangels Eintragung in die Handwerksrolle ebenfalls nicht ausgeführt werden. Die Ausführung durch zugelassene Subunternehmer wurde auch hinsichtlich dieser Rechnung weder belegt noch auch nur substantiiert vorgetragen. Deswegen ist auch hinsichtlich dieser Rechnung davon auszugehen, dass es sich bei den abgerechneten Arbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG um Schwarzarbeit gehandelt hat.
Der Kläger wurde durch das Gericht mit Beschluss vom 23. Juni 2026 ausdrücklich auf diese Mängel der Nachweise hingewiesen. Wie bereits dargelegt ist jedoch weder eine nachträgliche Berichtigung der Rechnungen nach § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 UstG i. V. m. § 31 Abs. 5 UStDV erfolgt noch hat der Kläger seinen Vortrag zu möglichen Subunternehmern substantiiert und die bisherige Annahme, dass davon auszugehen ist, dass es sich bei einer Vielzahl der abgerechneten Gewerke gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchwarzArbG um Schwarzarbeit gehandelt hat, entkräftet. Dies begründet - ebenso wie der bereits aufgezeigte und selbstständig tragende Umstand, dass die zum Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung vorgelegten Rechnungen von einer nicht mehr existenten Firma ausgestellt worden sind - durchgreifende und hier selbstständig tragende Zweifel an einer mit dem Gesetz in Einklang stehenden Mittelverwendung. Nach den eingangs dargestellten Maßstäben fehlt es daher an dem Nachweis, dass die Billigkeitsleistung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW zweckentsprechend verwendet worden ist.
An diesem Befund ändert sich entgegen der Ansicht des Klägers nichts mit Blick auf die vor der Vorlage des Verwendungsnachweises am 27. März 2023 erfolgte zweite Mittelauszahlung. Durch den internen Vermerk auf der Zahlungsanordnung, dass die Auszahlung der Teilleistung als „sachlich und rechnerisch richtig“ eingestuft wurde, hat die Bewilligungsbehörde nicht etwa die Förderfähigkeit der vorgelegten ersten Akontorechnung festgestellt und diesbezüglich Vertrauen des Zuwendungsempfängers begründet, sondern lediglich - intern gegenüber der Zahlstelle - bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der zweiten Teilleistung vorlagen. Insofern ist nach Ziffer II. 5. b) des Bewilligungsbescheids (lediglich) Voraussetzung, dass der mit der ersten Teilleistung ausgezahlte Betrag verausgabt ist. Dann können nach Vorlage einer Zwischenabrechnung maximal bis zu weitere 30 % der Fördersumme ausgezahlt werden. Diese Prüfung ist hier erfolgt und das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestätigt worden. Entsprechend ist die Bewilligungsbehörde hinsichtlich der ersten Teilleistung verfahren, die in Höhe von 40 % der Fördersumme nach Ziffer II. 5. a) des Bewilligungsbescheids bereits mit Versand des Bewilligungsbescheids ausgezahlt wird. Hinsichtlich der vorgelegten Belege findet bei Mittelabruf daher regelmäßig allein eine Plausibilitätsprüfung statt. Die vertiefte und letztlich maßgebliche inhaltliche Prüfung und Entscheidung über die Förderfähigkeit der nach Abschluss der geförderten Maßnahme vorgelegten Belege ist vielmehr dem Verwendungsnachweisverfahren vorbehalten, wie sich ohne weiteres aus Ziffer II. 5. c) des Bewilligungsbescheids in Verbindung mit den hierzu in Nr. 5 ANBest-Wiederaufbau getroffenen Regelungen ergibt. Insoweit steht also die Mittelauszahlung - für den Zuwendungsempfänger und damit hier für den Kläger ohne weiteres erkennbar - unter dem Vorbehalt dieser späteren Prüfung im Verwendungsnachweisverfahren.
(c) Ungeachtet dessen ergeben sich durchgreifende Zweifel an einer zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel auch mit Blick darauf, dass der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, die Rechnungsbeträge tatsächlich an das beauftragte Unternehmen gezahlt zu haben.
Dabei ist nicht grundsätzlich problematisch, dass Barzahlungen geleistet worden sein sollen. Denn der Richtliniengeber hat ebenso wenig wie die Bewilligungsbehörde im Bewilligungsbescheid hierzu Vorgaben gemacht, etwa vorgegeben, dass nur unbare Zahlungen förderfähig sind. Auch hat der Kläger Barquittungen über die geleisteten Zahlungen vorgelegt, die den Anforderungen des § 368 BGB wohl genügen und daher - ihre Echtheit insoweit unterstellt - als Privaturkunden i. S. d. § 416 ZPO anzusehen sein dürften. Nach dieser Vorschrift begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Damit ist jedoch nur die formelle Beweiskraft von dieser gesetzlichen Beweisregel erfasst. Die ordnungsmäßig ausgestellte, also vom Gläubiger unterschriebene, echte Quittung erbringt daher gemäß § 416 ZPO (nur) den formellen Beweis, dass der Gläubiger die in ihr aufgeführte Erklärung über den Empfang der Leistung abgegeben hat. Für die materielle Beweiskraft, also für Inhalt, Reichweite und Vollständigkeit der Privaturkunde, gilt dagegen der Grundsatz freier Beweiswürdigung (vgl. § 286 Abs. 1 ZPO).
Vgl. hierzu Schreiber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 416 Rn. 9 f.; Schmidt, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 368 Rn. 8 f.
Die hier entscheidende Frage, ob der Kläger tatsächlich die quittierten Barzahlungen geleistet hat, unterliegt damit der freien richterlichen Beweiswürdigung. Ausgehend davon hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts nicht die volle richterliche Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewinnen können, dass die streitgegenständlichen Zahlungen tatsächlich vom Kläger an die in diesem Zeitpunkt nicht mehr existente Fa. D. GmbH geleistet worden sind.
(aa) Ausschlaggebend hierfür ist zunächst, dass die Fa. D. GmbH, die ausweislich des Stempelaufdrucks die Barquittungen ausgestellt hat, im Zeitpunkt des quittierten Geldempfangs bereits ihre Rechtsfähigkeit verloren hatte und nicht mehr existierte. Ebenso wenig wie sie im Jahr 2023 noch Rechnungen ausstellen durfte, durfte sie als nicht mehr existentes Unternehmen die für die in Rechnung gestellten Werkleistungen gezahlten Geldbeträge in Empfang nehmen und den Empfang quittieren. Sie war als nicht mehr existentes Unternehmen rechtlich vielmehr nicht mehr handlungsfähig. Dies lässt bereits durchgreifende Zweifel an der Echtheit der Quittungen aufkommen.
(bb) Ungeachtet dessen sind aber auch die aktenkundigen Geldflüsse im Zusammenhang mit den behaupteten Zahlungen durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Es fehlt insbesondere an dokumentierten Geldabhebungen vom Konto des Klägers, die zeitlich und der Höhe nach in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den quittierten Zahlungen stehen und die erheblichen Barzahlungen, die sich immerhin auf einen auf drei Teilzahlungen verteilten Gesamtbetrag von 100.930,90 Euro summieren, nachvollziehbar erklären können. Der Vortrag des Klägers hierzu, sein Sohn habe die Geldbeträge jeweils aus seinem Barvermögen vorgeschossen, weil dieser infolge der Auflösung eines Bankschließfaches über eine große Menge Bargeld verfügt habe, das er nicht dauerhaft zuhause habe lagern wollen, und er habe dem Sohn dieses Geld regelmäßig in kleineren Beträgen, zum Teil in Form eines monatlichen Dauerauftrags, zurückgezahlt und nicht in größeren Beträgen, weil der Sohn kein Vertrauen in die Unverletzlichkeit seines Kontos gehabt habe, ist schlicht nicht glaubhaft. Vor allem ist schon nicht nachvollziehbar erklärt, warum der Sohn des Klägers die Rechnungsbeträge überhaupt vorgeschossen hat. Denn der erste Rechnungsbetrag in Höhe von 34.550,85 Euro wurde erst mit Rechnung vom 13. Februar 2023 fällig. Dem Kläger war der erste Teilbetrag der Förderung in Höhe von 32.504,65 Euro aber schon am 31. März 2022 auf sein Konto überwiesen worden. Dieses Geld stand ihm für die erste Teilzahlung an das Unternehmen daher im Fälligkeitszeitpunkt zur Verfügung. Gleiches gilt für die zweite Rechnung vom 15. Juni 2023 über einen Betrag von 35.013,70 Euro. Hierfür stand dem Kläger die zweite Teilzahlung aus der Förderung in Höhe von 32.504,65 Euro zur Verfügung, die ihm bereits am 27. März 2023 überwiesen worden war. Es bestand daher überhaupt keine Notwendigkeit dafür, dass zunächst der Sohn des Klägers für diesen die Zahlungen übernimmt. Hierzu hätte der Kläger aufgrund der auf sein eigenes Konto geleisteten und zweckgebundenen Teilzahlungen ohne weiteres selbst in der Lage sein müssen. Es ist deswegen auch nicht nachvollziehbar, warum die Rechnungsbeträge nicht vom Konto des Klägers, auf das die hierfür bewilligten Förderleistungen durch die Bewilligungsbehörde überwiesen worden waren, auf das Konto des Unternehmens überwiesen worden sind. Das wäre nicht nur deutlich einfacher, sondern auch geschäftsüblich gewesen. Dass das Unternehmen seinerseits auf Barzahlung bestanden und diese zur Bedingung der Durchführung der Arbeiten gemacht hat, hat der Kläger - ungeachtet dessen, dass sich aus einem derartigen Geschäftsgebaren angesichts der erheblichen Höhe der Rechnungsbeträge von rund 100.000 Euro schon Anhaltspunkte für Schwarzarbeit ergeben hätten - nicht geltend gemacht. Unglaubhaft mutet in diesem Zusammenhang der Vortrag an, der Sohn des Klägers habe das Barvermögen, das er nach der Auflösung des Bankschließfaches wieder habe an sich nehmen müssen, zuhause aufbewahrt und nicht auf sein Konto überwiesen, weil in der Vergangenheit unbekannte Dritte Zugang zu seinem Konto gehabt hätten und er aus diesem Grund kein Vertrauen mehr in die Sicherheit seines Bankkontos gehabt habe. Nachvollziehbar wäre es gewesen, bei einem derartigen Vertrauensverlust entweder ein neues Konto zu errichten oder aber das Geldinstitut zu wechseln. Dass der Sohn des Klägers das erhebliche Barvermögen, das er den Angaben des Klägers zufolge etwa im Dezember 2021 nach der Auflösung des Bankschließfaches in seinen Händen hatte, stattdessen erst am 13. Februar 2023 (teilweise) zur Zahlung an die Fa. D. GmbH eingesetzt hat, somit also mehr als ein Jahr lang bei sich zuhause aufbewahrt hat, obwohl er ausdrücklich einen hohen Bargeldbetrag nicht dauerhaft bei sich zuhause habe lagern wollen, ist dagegen nicht nachvollziehbar. Dies gilt erst recht mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger aus den zuvor dargelegten Gründen selbst bereits über ausreichende Mittel zur Bezahlung der Rechnungen verfügte.
Die aufgezeigten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der im Verwendungsnachweisverfahren vorgelegten Quittungen und damit an einer zweckentsprechenden Mittelverwendung konnten klägerseits weder durch die nur unvollständig vorgelegten Kontounterlagen noch durch ergänzende Erklärungen in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen ausgeräumt werden.
(3) Das Gericht ist schließlich nicht daran gehindert, auch Umstände seiner Entscheidung zugrunde zu legen, die nicht bereits Gegenstand des angefochtenen Bescheids und aus Sicht der Behörde daher nicht entscheidungstragend waren, namentlich etwa die fehlende Eintragung des vom Kläger beauftragten Unternehmens in die Handwerksrolle und der hieraus abzuleitende Verdacht der Schwarzarbeit.
Denn Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle bei der Anfechtungsklage ist die Frage, ob ein Anspruch auf Aufhebung besteht, weil die verfügte Regelung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Es kommt also grundsätzlich auf die „Ergebnisrichtigkeit“ des Verwaltungsaktes an. Das Gericht ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verpflichtet, alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die den angefochtenen Bescheid rechtfertigen können. Das schließt die Berücksichtigung auch solcher Rechtsgründe und Tatsachen ein, die die Verwaltungsbehörde zur Begründung des angefochtenen Bescheids nicht (ausdrücklich) angeführt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Schranke eingreift, die der Zulässigkeit eines sog. Nachschiebens von Gründen gesetzt ist, d. h. wenn die nachgeschobenen Gründe bei Erlass des Verwaltungsakts noch nicht vorlagen, die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führt oder aber die Rechtsverteidigung des Betroffenen beeinträchtigt oder erschwert wird.
Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, juris, Rn. 12, und vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris, Rn. 32, sowie Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 582/25 -, juris, Rn. 3 ff.; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 113 Rn. 34.
Eine Wesensänderung des Bescheids durch die Berücksichtigung der von der Behörde zuvor entweder noch gar nicht oder teilweise jedenfalls nicht in diesem Umfang berücksichtigten Umstände ist hier ebenso wenig anzunehmen wie eine Beeinträchtigung oder Erschwerung der Rechtsverteidigung des Klägers. Dieser wurde durch das Gericht vielmehr vollumfänglich und detailliert auf die bestehenden Zweifel an der Geeignetheit der bislang vorgelegten Nachweise zur zweckentsprechenden Mittelverwendung hingewiesen. Ihm wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, hierzu ergänzend vorzutragen und seine Rechte wahrzunehmen. Gegenteiliges hat er nicht geltend gemacht.
b. Der angefochtene Widerruf findet - insoweit selbstständig tragend - eine Rechtsgrundlage auch in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW.
Das beklagte Land durfte insoweit unter Berücksichtigung der bereits aufgezeigten Grundsätze zur Zulässigkeit eines sog. Nachschiebens von Gründen seine Rechtsausführungen erweitern und den angefochtenen Bescheid nachträglich auch auf diese weitere Rechtsgrundlage stützen. Denn weder wurde hierdurch die Rechtsverteidigung des hiermit schon im frühen Stadium des Klageverfahrens konfrontierten Klägers beeinträchtigt oder erschwert noch führt die Berücksichtigung der weiteren Rechtsgrundlage zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids.
Vgl. Hamb. OVG, Urteile vom 8. Juli 2024 - 1 Bf 154/23 -, juris, Rn. 62 ff., 64, vom 3. Juli 2024 - 1 Bf 123/23 -, juris, Rn. 63 ff., 65, und vom 19. April 2021 - 4 Bf 227/16 -, juris, Rn 151 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 S 2117/16 -, juris, Rn. 46.
Dies vorausgeschickt hat der Kläger nach dem zuvor Ausgeführten auch gegen Nr. 5.5 der ANBest-Wiederaufbau verstoßen, der zufolge die mit dem Verwendungsnachweis vorzulegenden Belege die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten müssen. Zu diesen Belegen zählen - wie aufgezeigt - auch die für die Sanierung eines hochwassergeschädigten Gebäudes ausgestellten Rechnungen, die daher auch die Anforderungen u. a. des § 14 UStG erfüllen müssen. Dass die vom Kläger vorgelegten Rechnungen diesen Anforderungen nicht entsprechen und sie daher nicht die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten, wurde bereits dargelegt.
c. Der Widerruf des Zuwendungsbescheids erweist sich schließlich auch als ermessensfehlerfrei.
Auf der Rechtsfolgenseite ist im Rahmen der Ermessensausübung nicht nur für § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, sondern auch für Nr. 2 dieser Vorschrift im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit davon auszugehen, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes für die Bewilligung einer Zuwendung im Regelfall den Widerruf nach sich zieht und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann.
Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris, Rn. 20, vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris, Rn. 14 ff., und vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, juris, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 4 A 1992/16 -, juris, Rn. 111 ff., und Beschlüsse vom 16. April 2021 - 4 A 3435/20 -, juris, Rn. 16, sowie vom 9. September 2020 - 12 A 1515/18 -, juris, Rn. 29.
Anhaltspunkte für atypische Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, die ausnahmsweise Anlass zu der Überprüfung geben könnten, ob abweichend vom Regelfall ein Absehen von einem Widerruf gerechtfertigt sein könnte, sind hier unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags des Klägers und auch des sonstigen Akteninhalts nicht gegeben. Derartige atypische Umstände folgen mit Blick auf die grundsätzlich anzunehmende Verpflichtung der Behörde, eine nicht zweckentsprechend verwendete Zuwendung vollständig und auch für die Vergangenheit zurückzufordern, insbesondere weder allein aus der Höhe der im Streit stehenden Rückforderung,
vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. Juli 2026 - 10 K 2854/25 -, juris, Rn. 72, sowie Hinweisbeschluss vom 23. Juni 2026 - 10 K 2810/24 -, juris, a. E.,
noch aus möglicherweise fehlendem Verschulden des Zuwendungsempfängers.
Vgl. Schoch, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49 Rn. 153 und 196; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Auflage 2025, § 49 Rn. 144.
Nähere Ausführungen der Bewilligungsbehörde zum Vorliegen eines atypischen Falls waren mangels entsprechender Anhaltspunkte daher nicht veranlasst.
Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris, Rn. 14 und 17, und vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, juris, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 4 A 1992/16 -, juris, Rn. 111.
Ein Ermessensfehler folgt entgegen der Annahme des Klägers schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Behörde auf den unter Vorlage der ersten Akontorechnung der Fa. D. GmbH erfolgten (zweiten) Mittelabruf des Klägers diesen Mittelabruf als „sachlich und rechnerisch richtig“ eingestuft und die Auszahlung der zweiten Teilleistung vorgenommen hat. Wie bereits dargelegt wurde ein vom Kläger insoweit reklamiertes schutzwürdiges Vertrauen hierdurch nicht begründet und musste von der Behörde daher auch nicht berücksichtigt werden.
Sie war nach allem berechtigt, den Bewilligungsbescheid vollständig und mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen.
d. Die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist eingehalten. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Die vollständige Kenntnis von den für die Ausübung des Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen.
Vgl. insoweit BVerwG, u. a. Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2026 - 4 A 1696/20 -, juris, Rn. 10, vom 11. Mai 2023 - 4 A 4173/18 -, juris, Rn. 7 ff., sowie vom 14. Dezember 2020 - 4 A 1992/16 -, juris, Rn. 113, jeweils m. w. N.
Ausgehend hiervon und mit Blick auf die am 8. Juli 2024 bei der Bewilligungsbehörde eingegangene Stellungnahme des Klägers zu der unter dem 20. Juni 2024 erfolgten Anhörung wahrt der mit Bescheid vom 28. August 2024 erfolgte Widerruf die Jahresfrist.
2. Die Rückforderung der bereits erhaltenen Zuwendung in Höhe von 65.009,30 Euro (Ziffer 2. des Bescheids vom 28. August 2024) findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Infolge der Aufhebung des Bewilligungsbescheids ist die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der bereits erhaltenen Billigkeitsleistung entfallen. Die erbrachten Leistungen sind daher zu erstatten.
Der Kläger kann sich hinsichtlich der Rückforderung auch nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen. Für den Umfang der Erstattung gelten mit Ausnahme der Verzinsung nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW die Vorschriften des BGB zwar entsprechend, weshalb grundsätzlich auch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Frage kommt. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW).
Einem möglichen Wegfall der Bereicherung steht zwar nicht schon entgegen, dass der Kläger selbst sich hierauf nicht berufen hat. Denn es dürfte sich bei dem Entreicherungseinwand unter Zugrundelegung der Gesetzgebungsmaterialien nicht um eine Einrede handeln, die vom Schuldner geltend gemacht werden muss. Das Gericht ist vielmehr von Amts wegen verpflichtet, ihm bekannt gewordene Umstände, die eine Entreicherung begründen können, zu berücksichtigen.
Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 49a Rn. 48; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/ Uechtritz, VwVfG, 3. Auflage 2025, § 49a Rn. 64; Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 72. Edition, Stand: 01.07.2026, § 49a Rn. 29; vgl. insoweit auch Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49a Rn. 74, m. w. N.
Insoweit obliegt es allerdings dem Schuldner, die Umstände einer Entreicherung vorzutragen, da ihn insoweit die Beweislast trifft.
Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49a Rn. 74, m. w. N.
Ausgehend hiervon fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten für eine zwischenzeitlich eingetretene Entreicherung. Der Kläger ist vielmehr seinem eigenen Vortrag zufolge schon deshalb nicht entreichert, weil er das als Billigkeitsleistung ausgezahlte Geld in den Wiederaufbau seines Hauses investiert hat und die nach dem zuvor Gesagten rechtsgrundlos erhaltene Förderleistung wertmäßig daher in seinem Vermögen noch vorhanden ist.
Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 49a Rn. 66, m. w. N.; vgl. überdies dazu, dass eine Entreicherung regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn der Empfänger das Erlangte zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten eingesetzt hat: u. a. BGH, Urteile vom 21. September 2022 - IV ZR 2/21 -, juris, Rn. 22, und vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14 -, juris, Rn. 16 ff.
Letztlich stünde einem Entreicherungseinwand ohnehin entgegen, dass der Begünstigte bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW regelmäßig bösgläubig sein dürfte, weil ihm in der Regel - und so auch hier - die tatsächlichen Umstände i. S. d. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW bekannt sind bzw. leicht in Erfahrung gebracht werden könnten.
Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 49a Rn. 78, m. w. N.; Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 72. Edition, Stand: 01.07.2026, § 49a Rn. 32; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 49a Rn. 66.
3. Schließlich begegnet auch der Ausspruch zur Verzinsung des Rückforderungsbetrags (Ziffer 3. des Bescheids vom 28. August 2024) keinen rechtlichen Bedenken. Er entspricht § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW in der zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung gültigen Fassung vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), wonach der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. insoweit § 247 BGB) jährlich zu verzinsen ist. Die konkrete Zinshöhe ist nicht streitgegenständlich; sie wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt werden (vgl. Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids).
Darauf, dass nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet, kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er dem Akteninhalt nach den zu erstattenden Betrag nicht innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist (vgl. insoweit Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids) zurückgezahlt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.