Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16. Kammer — 16 K 8634/24
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Geldbetrages für den Abriss und die Wiederherstellung einer Einfriedungsmauer, die Beseitigung von drei im öffentlichen Straßenraum stehenden Götterbaumen nebst Wurzelwerkes sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach hinsichtlich jeglicher im Zusammenhang mit der Beseitigung der Götterbäume stehender Schäden.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung G01. Es handelt sich um ein Eckgrundstück. Das Grundstück grenzt im vorderen Bereich über eine Breite von etwa 20 m an den X. und an der Südwestseite in der Tiefe mit 30 m an den V.. Auf dem V. stehen im öffentlichen Straßenraum entlang des klägerischen Grundstücks als Straßenbegleitgrün in einer Reihe insgesamt drei Götterbäume (Ailanthus altissima) mit einem geschätzten Alter von mehreren Jahrzehnten. Am V. auf der südwestlichen Grundstücksseite befindet sich auf dem klägerischen Grundstück im Abstand von etwa 25 cm zur Grundstücksgrenze eine ca. 1,80 m hohe und ca. 18,50 m lange Einfriedungsmauer (Gartenmauer) aus Kalksandstein mit einer Stärke von 12,5 cm. In einem Abstand von etwa 2,50 m sind mehrere Pfeiler dergestalt gemauert, als die Einfriedungsmauer an diesen Stellen partiell eine Stärke von etwa 25 cm aufweist. Die Einfriedungsmauer grenzt zum X. hin an die neben dem klägerischen Wohnhaus befindliche Garage an. Zwei der drei auf dem V. im öffentlichen Straßenraum gepflanzten Götterbäume (im Folgenden: Götterbäume Nr. 2 und 3) befinden sich in einem Abstand von etwa 1,30 m vor der Einfriedungsmauer. Ein weiterer Götterbaum (im Folgenden: Götterbaum Nr. 1) befindet sich auf dem V. zur Einmündung des W. hin gelegen ungefähr auf der Höhe des Garagentors und der Garagenzufahrt der am klägerischen Wohnhaus befindlichen Garage in einem Abstand von 1,30 m zur Außenwand der Garage. Die Standorte der Götterbäume im öffentlichen Straßenraum sind mit Kantensteinen eingefasst, die durch den Wurzelwuchs der Bäume teilweise seitlich bis zu 10 cm in Richtung des klägerischen Grundstücks hin verschoben sind und sich nunmehr partiell innerhalb des 25 cm breiten Streifens zwischen öffentlicher Straße und Einfriedungsmauer auf dem klägerischen Grundstück befinden. Teilweise sind Wurzeln der Bäume über die Kantensteine bis unmittelbar an die Einfriedungsmauer herangewachsen. Im Bereich des Götterbaumes Nr. 2 ist die Einfriedungsmauer auf einer Länge von etwa 3 m seitlich um ca. 3 bis 5 cm in Richtung des klägerischen Grundstücks verschoben und weist eine Art „Beule“ zum klägerischen Grundstück hin auf. Auf der Höhe des Götterbaumes Nr. 3 weist die Einfriedungsmauer teilweise vertikale Risse auf. Die Einfriedungsmauer steht an ihren jeweiligen Enden etwa senkrecht und weist im mittleren Abschnitt auf der Höhe der Götterbäume Nr. 2 und Nr. 3 eine Neigung von 7,5 % bis 7,6 % zum Garten des klägerischen Grundstücks auf. Vor dem klägerischen Wohnhaus auf dem X. befinden sich ein Vorgarten sowie an der Ecke zum V. vor der Garage eine gepflasterte Garagenzufahrt. Neben der Garagenzufahrt und im Vorgarten des Grundstücks sind zahlreiche kleine einjährige Austriebe von Götterbäumen vorhanden, die seitens des Klägers regelmäßig - zumeist einmal im Jahr - unmittelbar am Erdboden gekappt werden. Zum V. hin ist die gepflasterte Garagenzufahrt mit einem Kantenstein zur öffentlichen Straße eingefasst. Der Pflasterbelag der Garagenzufahrt weist im Bereich des Kantensteines seitliche Verschiebungen und geringfügige Anhebungen auf. Hinsichtlich der genauen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere hinsichtlich der Belegenheit der Götterbäume Nr. 1, 2 und 3 entlang des klägerischen Grundstücks sowie hinsichtlich der Lage von Einfriedungsmauer, Garage, Garagenzufahrt, Wohnhaus und Vorgarten wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Skizzen und Lichtbilder ergänzend Bezug genommen (vgl. Bl. 32 bis 46 der Gerichtsakte).
Mit Schreiben vom 4. April 2022 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte geltend, die im öffentlichen Straßenraum stehenden Bäume wirkten in erheblicher Weise auf sein Grundstück und sein Eigentum ein. Der Wurzelwuchs der Bäume sei gravierend und habe zu erheblichen Beschädigungen der in seinem Eigentum stehenden Grundstücksbereiche hinter den auf der Grundstücksgrenze stehenden Randsteinen geführt. Es würden Unterlassungsansprüche in Gestalt von Beseitigungsansprüchen zumindest hinsichtlich des Wurzelwerkes geltend gemacht. Die Beklagte werde aufgefordert, bis zum 30. April 2022 den Wurzelwuchs der Götterbäume im Bereich des Grundstückes so zu beseitigen, dass keine weiteren Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks zu befürchten seien. Darüber hinaus werde angekündigt, die Ansprüche im Hinblick auf den Beseitigungsaufwand für die entstehenden Schäden zu erweitern. Es werde von einer schuldhaften Eigentumsverletzung seitens der Beklagten ausgegangen.
Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 13. April 2022 mit, sie werde der Aufforderung zur Beseitigung des Wurzelwerkes nicht nachkommen. Der Kläger habe als Eigentümer eines Grundstücks an einer öffentlichen Straße die Einwirkungen von Bepflanzungen im Bereich des Straßenkörpers zu dulden. Daraus folge, dass den Straßenanliegern die typischerweise von Straßenbäumen ausgehenden Einwirkungen zugemutet werden könnten. Zu diesen Einwirkungen gehörten insbesondere das Überwachsen von Zweigen und Wurzeln, Verschattung und Laubfall. Es sei - auch nach erfolgter Durchführung eines Ortstermins - nicht feststellbar, dass das klägerische Grundstück in einem unter keinem Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße durch die Straßenbepflanzung beeinträchtigt werde. Im Übrigen sei der Kläger befugt, über die Grenze wachsende Wurzeln und Zweige selbst abzuschneiden.
In der Folgezeit wurde eine Beseitigung der Götterbäume bzw. des Wurzelwerkes seitens der Beklagten nicht vorgenommen.
Der Kläger stellte sodann unter dem 30. Mai 2022 beim Amtsgericht E. den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Az.: 34 H 4/22). Im Zuge dieses Verfahrens ordnete das Amtsgericht E. durch Beschluss vom 8. November 2022 - 34 H 4/22 - Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an und beauftragte den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. A., U.-straße 00, 00000 I., mit der Erstellung des Gutachtens. Durch Beschlüsse vom 13. Februar 2023 und 22. Februar 2023 - 34 H 4/22 - wurde der Beweisbeschluss vom 8. November 2022 um mehrere Beweisfragen ergänzt. Am 24. April 2023 wurde das beauftragte Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen vorgelegt. Durch Beschluss vom 31. Mai 2023 - 34 H 4/22 - wurde der Sachverständige mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Das Ergänzungsgutachten wurde seitens des Sachverständigen am 28. September 2023 vorgelegt.
Nach dem Ergebnis des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens des A. vom 24. April 2023 (im Folgenden: Sachverständigengutachten) wurden zwecks Erstellung des Gutachtens im Bereich des Götterbaumes Nr. 1 auf dem klägerischen Grundstück durch Anhebung der Pflastersteine sowie Aufgrabungen im Bereich des Vorgartens und der Garagenzufahrt insgesamt fünf Bauteilöffnungen vorgenommen. Hierbei seien an der Ecke der Garagenzufahrt vereinzelte Versorgungswurzeln des Götterbaums Nr. 1 mit einem Durchmesser von maximal 3 cm vorgefunden worden. Der Pflasterbelag selbst sei nicht von Wurzeln unterwachsen gewesen. Im Bereich der übrigen vier Bauteilöffnungen habe kein Wurzelwerk des Götterbaums Nr. 1 festgestellt werden können. Insoweit seien im Bereich der übrigen vier Bauteilöffnungen bzw. Aufgrabungen lediglich isolierte Götterbaum-Triebe vorgefunden worden, bei denen es sich wahrscheinlich um Sämlinge der Götterbäume handele, die bereits vor Jahren aufgetreten seien, seitens des Klägers indes nicht vollständig ausgegraben, sondern jeweils nur bodengleich abgeschnitten worden seien, sodass sie sich in den Folgejahren jeweils neu hätten entwickeln können. Eine Wurzelverbindung zwischen den Sämlingen und dem Götterbaum Nr. 1 bestehe nicht. Die durch Wurzelwuchs des Götterbaumes Nr. 1 verursachten geringfügigen Anhebungen der Pflastersteine im Bereich der Garagenzufahrt beeinträchtigten deren Nutzung in keiner Weise. Nutzungsrelevante Schäden an der Pflasterfläche des klägerischen Grundstücks seien nicht feststellbar. Bei dem Aufwuchs von Götterbaum-Trieben im Vorgarten handele es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um abgeworfene Samen der im öffentlichen Straßenraum stehenden Götterbäume, jedoch nicht um Wurzelausläufer dieser städtischen Bäume, die aus etwaigen über die Grenze gewachsenen Wurzeln entstanden seien. Bei der entlang der Grundstücksgrenze zum V. errichteten Einfriedungsmauer handele es sich um eine übliche Gartenmauer, wie sie häufig zum Zwecke des Sicht- und Schallschutzes errichtet werde. Die seitliche Verschiebung der Einfriedungsmauer im Bereich des Götterbaumes Nr. 2 sei darauf zurückzuführen, dass die Wurzeln dieses Baumes den Kantenstein im öffentlichen Straßenraum zum klägerischen Grundstück hin verschoben, über den Kantenstein hinweg bis unmittelbar an die Mauer gewachsen seien und durch ihr Dickenwachstum einen massiven seitlichen Druck auf die Mauer und ihr Fundament ausgeübt hätten. Dieser Druck habe dazu geführt, dass die Einfriedungsmauer in diesem Teilbereich ca. 3 bis 5 cm seitlich verschoben worden sei und jetzt eine Art „Beule“ in das klägerische Grundstück aufweise. Im Bereich des Götterbaums Nr. 3 sei der Kantenstein ebenfalls seitlich zum klägerischen Grundstück hin verschoben worden und es seien mehrere Wurzeln über den Kantenstein hinaus bis unmittelbar an die Einfriedungsmauer herangewachsen. Aufgrund der seitlichen Verschiebung der Mauer sei es zu vertikalen Rissen in der Mauer gekommen. Im Bereich der Götterbäume Nr. 2 und Nr. 3 weise die Mauer eine Neigung von ca. 7,5 % bis 7,6 % zum klägerischen Grundstück hin auf. Die Schiefstellung der Mauer sowie die senkrechten Risse in der Mauer seien durch das Wurzelwachstum der Götterbäume Nr. 2 und Nr. 3 verursacht worden. Durch weiteres Dickenwachstum der Wurzeln könne der Druck auf die Mauer weiter erhöht werden und die Schäden könnten weiter zunehmen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Mauer in absehbarer Zeit vollständig zerstört werde und umstürze. Um die Schäden an der Mauer zu beseitigen, müsse diese vollständig abgerissen und neu hergestellt werden. Hierzu wäre es erforderlich, die Götterbäume Nr. 2 und Nr. 3 nebst Wurzelwerk vollständig zu entfernen, das Fundament der alten Mauer zu entfernen, ein neues Fundament herzustellen und aus Kalksandsteinen eine neue Gartenmauer aufzubauen. Der Aufwand für die Neuherstellung der etwa 18,50 m langen Gartenmauer werde auf 12.000,00 Euro netto (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) beziffert.
Das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 28. September 2023 verhält sich in Bezug auf die Einfriedungsmauer zu etwaigen Alternativen der Herstellung einer neuen Kalksandsteinmauer. Sofern die Bäume erhalten werden sollen bestehe die Möglichkeit, die alte aus Kalksandsteinen bestehende Einfriedungsmauer nur oberirdisch abzubrechen sowie zu entfernen und das alte Mauerfundament im Boden zu belassen. Das durchgehende Mauerfundament müsse insoweit im Boden verbleiben, da dieses einerseits den Bäumen als Widerlager diene und das Fundament andererseits verhindere, dass die Wurzeln breitflächig und oberflächennah in den klägerischen Garten hineinwachsen. Sodann könne ein Sichtschutzzaun aus Holzelementen bzw. aus Metall-, Glas- oder Kunststoffelementen errichtet werden, der mit einzelnen Punktfundamenten, die innerhalb des Gartens neben dem alten Streifenfundament der Kalksandsteinmauer gesetzt würden, im Boden verankert werde. Der Aufwand für die Erstellung eines Sichtschutzzaunes aus Holz werde auf ca. 5.550,00 Euro netto (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) beziffert.
Der Kläger hat am 3. April 2024 Klage vor dem Landgericht Mönchengladbach erhoben.
Mit Verweisungsbeschluss vom 16. September 2024 - 3 O 149/24 - hat das Landgericht Mönchengladbach den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt, durch den Wurzelwuchs der drei Götterbäume sowie durch Triebe, die durch Sämlinge der Götterbäume auf dem klägerischen Grundstück entstanden seien, sei es zu erheblichen Beschädigungen der Grundstückssubstanz, insbesondere zu Beschädigungen der als Einfriedung dienenden Gartenmauer im Bereich des Fliederweges gekommen. Durch das Wurzelwerk der im öffentlichen Straßenraum stehenden Götterbäume seien nicht nur die Einfassungen der Pflanzbereiche und deren Kantensteine, sondern auch die Einfriedungsmauer irreparabel beschädigt worden. Insoweit weise die Einfriedungsmauer bedingt durch das Wurzelwachstum der Götterbäume eine Schiefstellung sowie senkrechte Risse auf. Aufgrund der irreparablen Beschädigung müsse die Einfriedungsmauer vollständig abgerissen und neu hergestellt werden. Hierzu bedürfe es einer vollständigen Beseitigung der Götterbäume nebst Wurzelwerk. Die Sämlinge der Götterbäume im Bereich des Vorgartens führten immer wieder zu kleineren Beschädigungen der Randsteine sowie des Pflasterbelages und verursachten einen großen, jährlich wiederkehrenden Beseitigungsaufwand. Für die Beseitigung der Sämlinge müsse stets ein Gartenbaufachbetrieb beauftragt werden.
Der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch sei gerechtfertigt, weil für die Neuherstellung einer Einfriedungsmauer Kosten in Höhe von 12.000,00 Euro netto aufgewendet werden müssten. Insoweit werde ausdrücklich ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung geltend gemacht. Trotz regelmäßiger Aufforderung zu Beseitigung, Rückschnitt und Pflege der im öffentlichen Straßenraum gepflanzten Götterbäume sei die Beklagte den entsprechenden Aufforderungen des Klägers nicht nachgekommen, sodass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Hinblick auf die entstandenen Schäden gegeben sei. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Beseitigungsanspruch sei gerechtfertigt, weil eine Sanierung der Einfriedungsmauer nur möglich sei, wenn die drei Götterbäume nebst Wurzelwerk vollständig entfernt würden. Der Klageantrag zu 3 sei gerechtfertigt mit Blick auf die für die Sanierung der Einfriedungsmauer anfallende Umsatzsteuer sowie mit Blick auf die zu erwartenden Mehrkosten in Bezug auf die Entfernung der tief in das klägerische Grundstück eingewachsenen Wurzeln.
Der Kläger beantragt wörtlich,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, drei Götterbäume, die auf dem V., 00000 E. unmittelbar an das Grundstück des Klägers X. 00, 00000 E. gepflanzt sind nebst Wurzelwerk vollständig zu entfernen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu erstatten, der im Zusammenhang mit der Entfernung der im Klageantrag zu 2 bezeichneten drei Götterbäume steht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe selbst bei hilfsweiser Wahrunterstellung seines Vortrags zum angeblichen Wurzelüberwuchs weder einen Anspruch auf Beseitigung der drei Götterbäume noch auf Beseitigung angeblich in sein Grundstück übergewachsener Wurzeln oder hierdurch entstandener Folgen.
Einem etwaigen Beseitigungsanspruch stehe die Duldungspflicht gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) entgegen, wonach die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Einwirkungen von Pflanzen im Bereich des Straßenkörpers, für die auch die Pflanzabstandsvorschrift des § 41 des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) gemäß § 45 Abs. 1 lit. b NachbG NRW nicht gelte, und alle Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden hätten. Der Kläger habe als Eigentümer eines an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks das Eindringen der Wurzeln der Straßenbäume in sein Grundstück zu dulden und keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte als Träger der Straßenbaulast die überwachsenden Wurzeln beseitige. Wegen der Duldungspflicht bestünden auch keine Entschädigungsansprüche oder Ansprüche aus Amtspflichtverletzung. Dem Kläger verbleibe indes durch § 32 Abs. 3 Satz 2 StrWG NRW die Befugnis, die in sein Grundstück eingedrungenen Wurzeln nach vorheriger Anzeige gegenüber der Straßenbaubehörde selbst abzuschneiden, soweit dem nicht § 910 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegenstehe. Infolge der Regelung des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW stehe dem Eigentümer eines durch Wurzelwerk eines Straßenbaums beeinträchtigten Grundstücks gegen den Träger der Straßenbaulast kein Anspruch auf Beseitigung des Straßenbaumes bzw. des Wurzelwerkes und ebensowenig ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen zu.
Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch ergebe sich auch nicht ausnahmsweise aus einer besonderen Ausnahmesituation, kraft derer der Kläger nicht mehr zur Duldung der Einwirkungen der Götterbäume verpflichtet wäre. Eine solche besondere Ausnahmesituation liege nur vor, wenn Straßenbäume im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreichten, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führe bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten seien, oder wenn die Nutzung des Grundstücks in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt werde. Die Voraussetzungen einer derartigen besonderen Ausnahmesituation seien seitens des Klägers nicht dargelegt. Eine derartige Ausnahmesituation liege auch nicht vor, da diese einschneidende Belastungen oder quantitativ und qualitativ ganz außergewöhnliche und krasse Beeinträchtigungen voraussetze.
Ungeachtet der bestehenden Duldungspflicht, seien die geltend gemachten Ansprüche auch aus anderen Rechtsgründen ausgeschlossen.
Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger Alleineigentümer des Grundstücks sei. Es werde des Weiteren bestritten, dass es durch den Wurzelwuchs der Götterbäume sowie durch Triebe infolge von Sämlingen der Götterbäume zu erheblichen Beschädigungen der Grundstückssubstanz gekommen sei. Es werde bestritten, dass die Sämlinge einen großen jährlichen Beseitigungsaufwand nach sich zögen, durch die Entfernung von Sämlingen Kosten bzw. Aufwendungen entstünden sowie, dass die Sämlinge zu Beschädigungen von Randsteinen und Pflasterbelag im Vorgarten führten. Im Übrigen seien nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten keinerlei nutzungsrelevante Schäden an der Pflasterfläche feststellbar. In Bezug auf die Sämlinge bestehe ein Abwehranspruch schon deswegen nicht, weil es sich bei etwaigem Samenflug um ein Naturereignis handele, für welches die Beklagte nicht einzustehen habe. Dessen ungeachtet stehe einem Abwehranspruch in Bezug auf etwaigen Samenflug gleichfalls die Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW entgegen, weil es sich auch insoweit um Einwirkungen von Straßenbäumen handele. Schließlich sei es die Aufgabe des Klägers, die auf seinem Grundstück vorhandenen Sämlinge selbst zu beseitigen, um ein weiteres Aufwachsen derselben zu vermeiden. Soweit sich die Sämlinge über die Jahre weiterentwickelt hätten, sei dies darauf zurückzuführen, dass der Kläger diese nicht ausgegraben, sondern lediglich bodengleich abgeschnitten habe. Im Übrigen habe der Sachverständige keine Wurzelverbindungen zwischen den Sämlingen und den Straßenbäumen festgestellt. Letztlich ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten, dass weder eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Garagenzufahrt noch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Vorgartens gegeben sei.
Mit Blick auf die Einfriedungsmauer sei zwar eine geringfügige seitliche Verschiebung sowie eine kleine „Beule“ derselben im Bereich des Götterbaumes Nr. 2 festgestellt worden. Hierdurch werde allerdings die Standfestigkeit der Einfriedungsmauer nicht beeinträchtigt. Die Verschiebung der im öffentlichen Straßenraum stehenden Kantensteine auf das klägerische Grundstück sei ebenfalls nach § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW vom Kläger zu dulden. Hierfür verantwortliches Wurzelwerk könne der Kläger entsprechend § 32 Abs. 3 Satz 2 StrWG NRW selbst beseitigen. Es lägen keine tragfähigen Tatsachenfeststellungen dahingehend vor, dass eine Beseitigung des Wurzelwerkes die Standfestigkeit der drei Götterbäume beeinträchtige. Diesbezüglich habe der Sachverständige keine belastbaren Feststellungen getroffen oder konkrete Prüfungen vorgenommen. Schließlich sei die Einfriedungsmauer auch nicht irreparabel beschädigt. Weitere Einwirkungen auf die Gartenmauer könne der Kläger dadurch beheben, dass er von der Möglichkeit einer Kappung der überwachsenden Wurzeln Gebrauch mache. Sofern diese Kappung sach- und fachgerecht ausgeführt werde, beeinträchtige diese nicht die Standfestigkeit der drei Götterbäume. Mit Blick auf den im Sachverständigengutachten bezifferten Aufwand für eine Neuherstellung der Einfriedungsmauer stehe dem Kläger nach keiner rechtlichen Grundlage ein Vorschussanspruch zu. Soweit im Ergänzungsgutachten ausgeführt werde, die Einfriedungsmauer aus Kalksandstein diene auch dem Schallschutz gegenüber Roll- und Fahrzeuggeräuschen, so seien hierzu keine beweiskräftigen Feststellungen getroffen worden. Dies sei auch fernliegend, weil das streitgegenständliche Grundstück in einem Einfamilienhausgebiet liege, in welchem mit wesentlichem Kraftfahrzeugverkehr nicht zu rechnen sei. Selbst wenn unterstellt werde, die Einfriedungsmauer müsse beseitigt werden, so könne entsprechender Ersatz auch durch Errichtung eines Holzzaunes geschaffen werden. Messbare Nutzungseinschränkungen ergäben sich bei dem Austausch der Kalksandsteinmauer gegen einen Holzzaun nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und das im selbständigen Beweisverfahren - 34 H 4/22 - durch das Amtsgericht Viersen eingeholte Sachverständigengutachten vom 24. April 2023 nebst Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
A. Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat.
B. Das Gericht ist für die Entscheidung über das Klagebegehren in vollem Umfang zuständig (geworden), weil der unanfechtbare Verweisungsbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. September 2024 - 3 O 149/24 -, mit welchem der dort zuvor anhängige Rechtsstreit in vollem Umfang verwiesen wurde, für das erkennende Gericht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hinsichtlich des Rechtsweges bindend ist. Die in § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG angeordnete Bindungswirkung tritt auch bei einem - wie hier hinsichtlich des Klageantrages zu 3, mit welchem erkennbar Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden - fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 31. August 2021 - 6 AV 6.21 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2021 - 5 AV 1.21 -, juris Rn. 10.
C. Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
I. Mit dem Klageantrag zu 2 ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2 zulässig.
Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, die entlang seines Grundstücks befindlichen drei Götterbäume nebst Wurzelwerkes vollständig zu entfernen, ist auf die Verurteilung der Beklagten zu schlicht hoheitlichem Handeln gerichtet.
2. Die Klage ist indes mit dem Klageantrag zu 2 unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beseitigung der streitgegenständlichen drei Götterbäume nebst Wurzelwerkes.
a. Die Voraussetzungen des für das klägerische Begehren in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruchs sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der allgemeinen Leistungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung,
vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, juris Rn. 4,
nicht erfüllt.
aa. Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch erfasst nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auch die Folgen schlicht hoheitlichen Handelns, so wie sie hier wegen der von auf dem Straßengrundstück gepflanzten Bäumen in das Grundstück des Klägers vorgeblich hineinwachsenden Wurzeln im Streit stehen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 34.
Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch ist allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet und gewährt nur einen Ausgleich in natura. Der Grundsatz der Naturalherstellung, der in § 249 Abs. 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, verpflichtet die vollziehende Gewalt zur Herstellung des Zustandes, der bestünde, wenn sie die rechtswidrigen Folgen nicht herbeigeführt hätte. Dies bedeutet regelmäßig, dass (nur) der vor der Vornahme der Amtshandlung bestandene Zustand wiederherzustellen ist. Eine Geldrestitution kommt dann in Betracht, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestehen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris Rn. 73; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LC 16/03 -, juris Rn. 36; VG Arnsberg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 8 K 3532/17 -, juris Rn. 218.
Da der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch in der Rechtsfolge auf Wiederherstellung des vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustandes, also letztlich auf Naturalrestitution, gerichtet ist, und damit zumindest ein Stück weit dieselbe wiederherstellende Wirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch, umfasst die Beseitigung in Fällen der Eigentumsbeeinträchtigung durch Baumwurzeln in der Rechtsfolge grundsätzlich nicht allein die Beseitigung der Baumwurzeln, sondern auch die Beseitigung der durch die Baumwurzeln hervorgerufenen Eigentumsbeeinträchtigung. Als Beseitigung kann deshalb auch die Reparatur von durch Wurzelwerk beschädigter Eigentumsbestandteile geschuldet sein,
vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, juris Rn. 33; vgl. insoweit zum vergleichbaren zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Bezug auf Eigentumsbeeinträchtigungen durch Baumwurzeln: BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96 -, juris Rn. 10.
Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert und den er nicht dulden muss,
vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 24, 63; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 11 A 1701/16 -, juris Rn. 6.
Der Anspruch setzt als Mindestvoraussetzung eine haftungsbegründende und eine haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Amtshandlung und den rechtswidrigen Folgen voraus. In Bezug auf das Erfordernis der Kausalität ist die Rechtsfrage, ob aufgrund des Folgenbeseitigungsanspruchs die vollziehende Gewalt alle oder nur bestimmte rechtswidrige Folgen zu beseitigen hat, im Grundsatz dahin zu beantworten, dass die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung der handelnden Behörde dann zuzurechnen sind, wenn zwischen der Amtshandlung und den Folgen Kausalität besteht und keine Haftungsbeschränkung eingreift. Solche Haftungsbeschränkungen können hinsichtlich der Haftungsbegründung und hinsichtlich des Haftungsumfangs bestehen. Dementsprechend wird im Allgemeinen zwischen den Erfordernissen der haftungsbegründenden Kausalität und der haftungsausfüllenden Kausalität differenziert. In entsprechender Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst erforderlich, dass zwischen der Amtshandlung der Behörde und den eingetretenen rechtswidrigen Folgen eine haftungsbegründende Kausalität besteht. Dieser haftungsrechtlich relevante Zusammenhang ist jedenfalls bei allen Folgen einer Amtshandlung gegeben, auf deren Eintritt sie - unmittelbar - gerichtet war. Darüber hinaus dürfte er auch bei allen weiteren Folgen vorhanden sein, die aufgrund der Amtshandlung unmittelbar eingetreten sind, sofern sie im Hinblick auf die Amtshandlung adäquat sind. Außerdem muss noch eine haftungsausfüllende Kausalität gegeben sein. Bei ihr geht es um den Umfang der zuzurechnenden Folgen. Für diesen Haftungsumfang kommt es in erster Linie auf den Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm an. Dieser Schutzzweck ist bei dem Folgenbeseitigungsanspruch dem Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) zu entnehmen. Er geht dahin, dass durch die Amtshandlung eingetretene Folgen, die mit Gesetz und Recht nicht im Einklang stehen, keinen Bestand haben sollen und folglich wieder zu beseitigen sind. Dies gilt uneingeschränkt hinsichtlich aller Folgen, auf die die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war. Dagegen gebietet der Schutzzweck des Art. 20 Abs. 3 GG die Beseitigung sonstiger Folgen, auf deren Eintritt die Amtshandlung nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn sie erst durch ein Verhalten des Betroffenen - oder eines Dritten - verursacht oder mitverursacht worden sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, juris Rn. 34 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 1 S 3349/19 -, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LC 16/03 -, juris Rn. 36; VGH Hessen, Urteil vom 18. August 1999 - 5 UE 2660/98 -, juris Rn. 43; VG Arnsberg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 8 K 3532/17 -, juris Rn. 219 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 A 4059/99 -, juris Rn. 43.
Eine Duldungspflicht betreffend Pflanzungen an Straßen - wie hier - ergibt sich aus § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW. Danach haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Die Duldungspflicht bewirkt eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse des Straßenanliegers. Hierbei handelt es sich jedoch um keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 11 A 1701/16 -, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, juris Rn. 31.
Jedes Grundstück ist in seine Umgebung eingefügt und durch seine Lage und Beschaffenheit charakterisiert. Die straßenrechtlichen Regelungen tragen der Situationsgebundenheit des Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit und der Straßenanlieger Rechnung. Die Gestaltungsmöglichkeiten kann der Gesetzgeber im Hinblick auf den sozialen Bezug des Eigentums nutzen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die straßenrechtliche Privilegierung von Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und den dazu gehörenden Nebenanlagen von vernünftigen Gemeinwohlgedanken getragen wird. Die Bepflanzung von Straßen dient nicht nur straßenbautechnischen und verkehrsrechtlichen Interessen. Bepflanzungen mit Bäumen in Ballungsgebieten haben eine landschaftsgestaltende und eine die Wohnqualität verbessernde Funktion. Bäume schaffen eine ansprechende Atmosphäre und Lebensqualität, lockern den optischen Eindruck der Umgebung auf, beruhigen das Auge und verhelfen Anwohnern zum Luftholen und Durchatmen. Bepflanzungen spielen unbestreitbar eine wesentliche Rolle für das von Lärm und Abgasen geprägte Großstadtklima und die Verbesserung des Wohnumfelds. Da sich aus Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG ergibt, dass das Eigentum zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, schlägt sich darin das Gebot an die Kommune nieder, über die Interessen der unmittelbaren Straßenanlieger hinaus auch solche der nicht direkt angrenzenden Wohnbevölkerung wahrzunehmen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 38; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 11 A 1701/16 -, juris Rn. 10 m.w.N.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Erhalt von Straßenbäumen mit Blick auf den Klimawandel eine wichtige Rolle spielt. Denn Bäume binden beim Wachstum Kohlendioxid und können so dem Klimawandel entgegenwirken. Gleichzeitig dienen Bäume dem Hitzeschutz; durch ihre Beschattung können sie die Lufttemperatur senken und Oberflächen kühlen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 40.
Durch § 32 Abs. 3 Satz 2 StrWG NRW, wonach das Beschneiden der Wurzeln von Straßenbäumen vorher der Straßenbaubehörde angezeigt werden muss, ist klargestellt, dass die in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis aus § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden einschränkbaren Eigentümerbefugnisse in Bezug auf eindringende und beeinträchtigende (§ 910 Abs. 2 BGB) Wurzeln auch in dem öffentlichen Verhältnis zwischen Anlieger und Straße nicht eingeschränkt werden. Der Straßenbauverwaltung soll nur Gelegenheit gegeben werden, sich auf die Situation einzustellen; eine Genehmigung oder Zustimmung dieser Behörde ist jedoch nicht erforderlich. Der Grundstückseigentümer kann auf der Grundlage des § 32 Abs. 3 StrWG NRW von der Straßenbaubehörde in der Regel weder verlangen, dass diese u.a. Wurzeln selbst beschneidet, noch steht ihm nach öffentlichem Recht ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für einen selbst durchgeführten Rückschnitt zu. In diesem Zusammenhang sei allerdings angemerkt, dass von der straßenrechtlichen Genehmigungsfreiheit eines Rückschnitts weitergehende naturschutzrechtliche Verbote unberührt bleiben,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 42; vgl. dazu bereits grundlegend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.
Die Pflicht zur Duldung der Einwirkungen der auf öffentlichem Straßengrund erfolgten Pflanzungen mit der Folge eines auf Beseitigung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs endet erst in besonderen Ausnahmesituationen. Diese liegen dann vor, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 44; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 11 A 1701/16 -, juris Rn. 12.
Die sich aus § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW ergebenden Beschränkungen der Eigentumsbefugnisse haben indessen nicht zur Folge, dass der Eigentümer eines Grundstücks jegliche Beeinträchtigungen oder Schäden durch Bepflanzungen im öffentlichen Straßenraum zu dulden hätte und lediglich auf Entschädigungsansprüche gegen die öffentliche Hand zu verweisen wäre,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 46; vgl. zu über Entschädigungsansprüche hinausgehende Ansprüche bei durch Straßenbäume verursachten Schäden: BGH, Urteil vom 8. März 1990 - III ZR 141/88 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 7. März 1986 - V ZR 92/88 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N.
Das auch im öffentlichen Rechtsverhältnis geltende Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB und ein Beseitigungsanspruch (nach § 1004 Abs. 1 BGB) bestehen gleichrangig nebeneinander,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 48 m.w.N.
sodass für den in der Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich anerkannten (und teilweise aus § 1004 Abs. 1 BGB hergeleiteten) öffentlich-rechtlichen Abwehr- und (Folgen-)Beseitigungsanspruch nichts anderes gilt,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 11 A 827/22 -, juris Rn. 50.
bb. Nach Maßgabe dieser Kriterien steht dem Kläger kein öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch in Bezug auf das mit dem Klageantrag zu 2 verfolgte Begehren einer vollständigen Entfernung der drei Götterbäume nebst Wurzelwerkes zu.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruchs sind nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob die von den streitgegenständlichen drei Götterbäumen in Gestalt von Wurzelüberwuchs bzw. Samenflug ausgehenden Einwirkungen auf das klägerische Grundstück in rechtswidriger Weise subjektive Rechtspositionen des Klägers verletzen, da er jedenfalls gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW zu ihrer Duldung verpflichtet ist.
Eine besondere Ausnahmesituation, die im hiesigen Einzelfall ausnahmsweise zu einer Beendigung der Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW führt, kann nicht festgestellt werden. Es ist unter Berücksichtigung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten nicht erkennbar, dass es auf dem klägerischen Grundstück durch den Wurzeleinwuchs oder Samenflug der drei im öffentlichen Straßenraum gepflanzten Götterbäume zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden gekommen ist bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung des klägerischen Grundstücks in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird.
Es fehlt in Bezug auf wurzelbedingte Beeinträchtigungen der auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Einfriedungsmauer, der Garagenzufahrt und des Vorgartens bereits an einem „ernsthaften“ Schaden im vorgenannten Sinne.
(1) Hinsichtlich der aus Kalksandstein bestehenden Einfriedungsmauer ist im hiesigen Einzelfall zu berücksichtigen, dass es sich um eine übliche Gartenmauer handelt, die im Wesentlichen dem Sichtschutz des Grundstücks dient und der zugleich eine grundstückssichernde Funktion zukommt. Ob die Gartenmauer des Weiteren auch dem Schallschutz dienen soll, ist fraglich und liegt jedenfalls nicht auf der Hand, weil sich das klägerische Grundstück in einem Wohngebiet ohne maßgebliches Verkehrsaufkommen befindet und dem klägerischen Vortrag im Übrigen keinerlei substantiierte Angaben zu den mit der Einfriedungsmauer weitergehend verfolgten Zwecken zu entnehmen sind. Die Einfriedungsmauer weist in Höhe des Götterbaums Nr. 2 eine seitliche Verschiebung von ca. 3 bis 5 cm hin zum klägerischen Grundstück auf, die sich in Gestalt einer Art „Beule“ zeigt. Auf der Höhe des Götterbaums Nr. 3 zeigen sich in der Einfriedungsmauer vertikale Risse. Im Bereich der Götterbäume Nr. 2 und Nr. 3 weist die Einfriedungsmauer eine Neigung (Schiefstellung) von ca. 7,5 % bis 7,6 % hin zum klägerischen Grundstück auf. Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen sind die Schiefstellung der Mauer sowie die senkrechten Risse in der Mauer durch das Wurzelwachstum der Götterbäume Nr. 2 und Nr. 3 verursacht worden. Dem Sachverständigengutachten lassen sich indes keine belastbaren Feststellungen dahingehend entnehmen, dass die Statik und Standfestigkeit der Mauer zum gegenwärtigen Zeitpunkt beeinträchtigt oder akut gefährdet wäre. Der Sachverständige weist insoweit lediglich darauf hin, dass im Falle eines weiteren Dickenwachstums der über die Kantensteine zur Einfriedungsmauer hin übergewachsenen Baumwurzeln der Druck auf die Mauer weiter erhöht werden und die Schäden hierdurch weiter zunehmen könnten. Da ein maßgebliches bzw. relevantes Dickenwachstum der Wurzeln denknotwendig nur innerhalb eines längerfristigen Zeitraumes erfolgen kann, impliziert die diesbezügliche Aussage des Sachverständigen, dass jedenfalls kurzfristig nicht mit einer signifikanten Ausweitung des Schadensbildes gerechnet werden kann. Aus der Aussage des Sachverständigen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Mauer in absehbarer Zeit vollständig zerstört werde und umstürze, kann folglich in diesem Zusammenhang nicht geschlossen werden, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die hinreichend konkrete Gefahr eines Einsturzes der Mauer besteht. Dies nicht zuletzt deswegen, weil seitens des Sachverständigen bis auf eine Messung der Neigung der Mauer keine weitergehenden Untersuchungen bzw. Prüfungen mit Blick auf die Standfestigkeit durchgeführt worden sind, auf deren tatsächlicher Grundlage eine belastbare Prognose zu einer mangelnden Standfestigkeit der Mauer getroffen werden kann.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Einfriedungsmauer im Wesentlichen dem Sichtschutz des Grundstücks dient und ihr im Kern damit letztlich eine rein optische Funktion zukommt, kann nicht von einem „ernsthaften“ Schaden ausgegangen werden, der eine besondere Ausnahmesituation im vorbeschriebenen Sinne begründen könnte. Die partielle vertikale Rissbildung im Bereich des Götterbaumes Nr. 3 sowie die vorhandene Neigung von ca. 7,5 % bis 7,6 % (ca. 3 bis 5 cm in Richtung des klägerischen Grundstücks) im Bereich der Götterbäume Nr. 2 und Nr. 3 haben unter Berücksichtigung der im Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Auswirkungen auf die Standfestigkeit und Statik der Einfriedungsmauer sowie auf deren Funktionsfähigkeit mit Blick auf die Sichtschutzfunktion. Selbst eine darüber hinausgehende grundstückssichernde Funktion der Einfriedungsmauer wird durch die vorhandene partielle Rissbildung und die eingetretene Neigung nicht beeinträchtigt. Die partielle Rissbildung und Neigung der Einfriedungsmauer sind in erster Linie Beeinträchtigungen optischer Natur, sodass schon begrifflich nicht von einem „ernsthaften“ Schaden ausgegangen werden kann. Des Weiteren ist offenkundig, dass vereinzelte Risse im Mauerwerk und eine an zwei Stellen partielle Neigung der Mauer um wenige Zentimeter auch deshalb keinen „ernsthaften“ Schaden darstellen können, weil es derartigen im Wesentlichen optischen Schäden ohne nachhaltige Funktionsbeeinträchtigung an der für die Annahme einer „Ernsthaftigkeit“ denknotwendig erforderlichen Erheblichkeit mangelt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den hier streitgegenständlichen vertikalen Rissbildungen sowie der stellenweise vorhandenen Neigung der Mauer gerade um typische Einwirkungen von Pflanzungen (hier: Bäumen) handelt, die regelmäßig entstehen, wenn Baumwurzeln von Straßenbäumen im Wege des Wurzelüberwuchses auf ein benachbartes Grundstück hinüberwachsen. Gerade in Bezug auf diese typischen Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers wird dem Grundstückseigentümer indes durch § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW explizit eine gesetzliche Duldungspflicht auferlegt,
vgl. zur Verpflichtung des Grundstückseigentümers das Eindringen von Wurzeln eines Straßenbaumes in eine Mauer und die hiermit verbundene Eigentumsbeeinträchtigung zu dulden mit Blick auf eine § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW vergleichbare gesetzliche Duldungspflicht im Berliner Straßengesetz ausdrücklich: KG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 9 U 38/14 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.; vgl. bezüglich der Duldungspflicht des § 32 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW a.F. (jetzt: § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW) hinsichtlich des Überwuchses von Ästen ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, juris Rn. 30 m.w.N.
Würde man indes schon derartige weitgehend optische Schäden, die letztlich eine typische Folge der von angrenzenden Straßenbäumen in Gestalt des Wurzelwachstums ausgehenden Einwirkungen darstellen, als einen „ernsthaften“ Schaden qualifizieren, der eine besondere Ausnahmesituation begründete, würde die vom Gesetzgeber statuierte Duldungspflicht weitestgehend ihres Inhalts entleert,
vgl. zu diesem Aspekt bereits: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, juris Rn. 30, 34.
Die „besondere Ausnahmesituation“ würde im Falle eines derartigen Begriffsverständnisses vielmehr „zur Regel“ verkehrt. Denn es liegt auf der Hand, dass die in § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW normierte Duldungspflicht unmittelbar dem Zweck dient, Straßenbäume auch unter Berücksichtigung der von diesen typischerweise ausgehenden unvermeidbaren Einwirkungen aus Gründen des Allgemeinwohls zu erhalten. Diesem gesetzgeberischen Anliegen würde es indes zuwiderlaufen, bei (Eigentums-)Beeinträchtigungen, die gerade durch typische Einwirkungen von Pflanzungen - hier in Gestalt von Wurzelüberwuchs durch Straßenbäume - hervorgerufen werden, stets eine besondere Ausnahmesituation mit der Folge des regelmäßigen Eingreifens eines öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruchs anzunehmen.
Von einem eine „besondere Ausnahmesituation“ im vorbeschriebenen Sinne begründenden „ernsthaften“ Schaden kann vor dem Hintergrund des Telos der Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW daher grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn (Eigentums-)Beeinträchtigungen in Rede stehen, die eine greifbare Erheblichkeitsschwelle im Sinne einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung überschreiten und die nicht allein auf typische, sondern vielmehr auf atypische Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers zurückzuführen sind. Nur bei quantitativ und/oder qualitativ ganz außergewöhnlichen Beeinträchtigungen kommt demnach ein Folgenbeseitigungsanspruch überhaupt erst in Betracht,
vgl. zu diesem Aspekt: VG Hannover, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 5059/11 -, juris Rn. 44.
Eine „besondere Ausnahmesituation“ kann folglich nur bei krassen Beeinträchtigungen, einschneidenden Belastungen oder willkürlichem Verhalten angenommen werden. Die regelmäßig mit einer Bepflanzung einhergehenden Nachteile begründen hingegen regelmäßig keine „besondere Ausnahmesituation“,
vgl. hierzu: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. März 2018 - 5 K 1083/13 -, juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, juris Ls. 4.
Derartige quantitativ und/oder qualitativ ganz außergewöhnliche Beeinträchtigungen sind - wie vorstehend ausgeführt - vorliegend nicht gegeben.
Ungeachtet des Nichtvorliegens eines „ernsthaften“ Schadens in Bezug auf die Einfriedungsmauer, wäre ein solcher - selbst wenn er zu Gunsten des Klägers unterstellt würde - jedenfalls schon deswegen nicht beachtlich und suspendierte nicht die einem Folgenbeseitigungsanspruch in Bezug auf die vollständige Beseitigung der Bäume nebst Wurzelwerk entgegenstehende Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW, weil die monierten Beeinträchtigungen jedenfalls auch anderweitig behebbar sind. Denn hinsichtlich einer Behebung der wurzelbedingten Beeinträchtigungen der Einfriedungsmauer bedarf es letztlich keiner vollständigen Beseitigung der drei Götterbäume. Dies folgt aus den Feststellungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023. Denn insoweit führt der Sachverständige explizit aus, es bestehe durchaus alternativ die Möglichkeit die Bäume nebst Wurzelwerk zu erhalten. Um die drei Götterbäume zu erhalten könne das Mauerfundament der Kalksandsteinmauer im Boden belassen werden und die Mauer lediglich oberirdisch abgebrochen werden. Sodann bestehe die Möglichkeit einen Sichtschutzzaun aus Holz-, Metall-, Glas- oder Kunststoffelementen zu errichten, welcher mit einzelnen Punktfundamenten innerhalb des klägerischen Gartens neben dem alten Fundament der Kalksandsteinmauer im Boden verankert wird. Dies zu Grunde gelegt, ist die eingetretene Beeinträchtigung anderweitig durch Errichtung eines entsprechenden Sichtschutzzaunes behebbar. Ein Sichtschutzzaun aus einer der vorgenannten Materialien erfüllt zudem die Funktion des Sichtschutzes und der Grundstückssicherung in gleichem Maße, wie eine Einfriedungsmauer aus Kalksandstein.
Eine die Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW suspendierende „besondere Ausnahmesituation“ kann mit Blick auf die eingetretenen Beeinträchtigungen der Einfriedungsmauer aus Kalksandstein schließlich auch nicht unter dem Aspekt angenommen werden, die Nutzung des klägerischen Grundstücks wäre in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt. Ganz im Gegenteil liegt nach den vorstehenden Ausführungen auf der Hand, dass durch die wurzelbedingte partielle Rissbildung und die eingetretene partielle Neigung der Einfriedungsmauer im Bereich der Götterbäume Nr. 2 und Nr. 3 deren Funktionsfähigkeit mit Blick auf den Sichtschutz und die Grundstückssicherung nicht im Ansatz eingeschränkt wird. Die Nutzung der Mauer ist daher in keiner Weise unzumutbar beeinträchtigt, womit denknotwendig auch die Nutzung des klägerischen Grundstücks insgesamt nicht in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird.
(2) Hinsichtlich der Garagenzufahrt und des Vorgartens fehlt es ebenfalls an einem „ernsthaften“ Schaden, der eine „besondere Ausnahmesituation“ begründen könnte.
Diesbezüglich sind nach den Feststellungen im Sachverständigengutachten ernsthafte, nicht anderweitig behebbare Schäden offenkundig weder gegeben noch hinreichend konkret zu befürchten. Diesbezüglich ist dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass das Wurzelwerk des Götterbaumes Nr. 1 den Pflasterbelag der Garagenzufahrt nicht unterwachsen hat und im Übrigen keine Wurzelverbindung zwischen den im Vorgarten festgestellten Sämlingen und dem Götterbaum Nr. 1 besteht. Des Weiteren geht aus dem Sachverständigengutachten explizit hervor, dass im Bereich der Garagenzufahrt lediglich geringfügige durch Wurzelwuchs des Götterbaumes Nr. 1 verursachte Anhebungen der Pflastersteine feststellbar waren, die allerdings die Nutzung der Garagenzufahrt in keiner Weise beeinträchtigen. Irgendwie geartete Beeinträchtigungen der Grundstückssubstanz durch Sämlinge von Götterbäumen im Vorgarten wurden nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei den jährlich aufkommenden Aufwüchsen der Sämlinge um ein rein optisches Phänomen, welches im Übrigen unschwer dadurch dauerhaft beseitigt werden kann, dass die Sämlinge nebst Wurzelwerk schlicht ausgegraben werden.
Fehlt es mithin schon im Ansatz in Bezug auf Garagenzufahrt und Vorgarten an ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden so ist gleichfalls nicht erkennbar, dass die Nutzung des klägerischen Grundstücks in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wäre.
(3) Die Duldungsplicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW wird schließlich auch nicht etwa dadurch suspendiert, dass die drei Götterbäume von der Beklagten zu nah an der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks gepflanzt worden wären. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass für Straßenbäume keine festgelegten Grenzabstände normiert sind. Denn die in § 41 Abs. 1 Nr. 1 NachbG NRW festgelegten Grenzabstände für Bäume von Nachbargrundstücken gelten gemäß § 45 Abs. 1 lit. b) NachbG NRW ausdrücklich nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Zudem bestimmt § 49 Abs. 2 NachbG NRW, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften durch dieses Gesetz nicht berührt werden,
vgl. VG Minden, Urteil vom 3. März 2016 - 9 K 529/15 -, juris Rn. 32; VG Köln, Urteil vom 24. Juni 2015 - 18 K 1266/15 -, juris Rn. 31; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, juris Rn. 28.
(4) Sind nach alledem schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruchs nicht gegeben, kann der Kläger in der Rechtsfolge die mit dem Klageantrag zu 2 begehrte Beseitigung der streitgegenständlichen Götterbäume nebst Wurzelwerkes nicht verlangen.
b. Auch etwaige zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen vermitteln dem Kläger keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Beseitigung der streitgegenständlichen drei Götterbäume nebst Wurzelwerkes.
aa. Der zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB scheitert - ebenso wie der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch - jedenfalls gemäß § 1004 Abs. 2 BGB daran, dass der Kläger - nach den vorstehenden Ausführungen - gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW gesetzlich zur Duldung der Einwirkungen der drei Götterbäume in Gestalt von Wurzelwuchs und Samenflug verpflichtet ist.
bb. Etwaige Ansprüche des Klägers aus § 906 Abs. 1 und 2 BGB scheitern bereits daran, dass Einwirkungen von Pflanzen in Gestalt des Eindringens von Wurzeln von vornherein nicht dem Anwendungsbereich von § 906 BGB unterfallen,
vgl. Klimke , in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 01.07.2026, § 906 BGB, Rn. 50 m.w.N.
II. Mit dem Klageantrag zu 1 ist die Klage jedenfalls unbegründet.
Die Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 12.000,00 Euro nebst entsprechender Rechtshängigkeitszinsen.
1. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages kann nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch hergeleitet werden.
Der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch ist offenkundig darauf gerichtet, die im Sachverständigengutachten vom 24. April 2023 bezifferten voraussichtlichen Kosten für den Abriss und die Neuherstellung der Einfriedungsmauer aus Kalksandstein in Höhe von 12.000,00 Euro netto vorab von der Beklagten zu erhalten. Damit zielt der Klageantrag zu 1 auf die Leistung eines Kostenvorschusses für die Neuherstellung einer Einfriedungsmauer aus Kalksandstein im Wege einer vom Kläger noch selbst durchzuführenden Schadensbeseitigung.
Die Zahlung eines derartigen Kostenvorschusses kann nicht auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruchs verlangt werden.
Zwar erfasst der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch in der Rechtsfolge grundsätzlich auch die Beseitigung der durch überwachsende Baumwurzeln hervorgerufenen (Eigentums-)Beeinträchtigungen,
vgl. insoweit zum vergleichbaren zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Bezug auf Eigentumsbeeinträchtigungen durch Baumwurzeln: BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96 -, juris Rn. 10.
Allerdings sind schon die Anspruchsvoraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs nicht erfüllt, weil der Kläger die von den streitgegenständlichen drei Götterbäumen in Gestalt des Wurzelüberwuchses ausgehenden Einwirkungen gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW zu dulden hat und eine besondere Ausnahmesituation, die im hiesigen Einzelfall ausnahmsweise zu einer Beendigung der Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW führt, nicht gegeben ist. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Klageantrag zu 2 unter C. I. 2. a. bb. Bezug genommen. Der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses für eine Schadensbeseitigung teilt insoweit rechtlich das Schicksal des mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Anspruchs auf Beseitigung der Bäume nebst Wurzelwerkes.
Unabhängig davon gewährt der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch in der Rechtsfolge regelmäßig keinen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zum Zwecke der Schadensbeseitigung. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet. Er kann jedoch nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen, insbesondere nicht zu einem Ausgleich für Schäden, die durch unrichtiges oder rechtswidriges Verwaltungshandeln entstanden sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1972 - VIII C 2.72 -, juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 14. August 1998 - 2 B 34.98 -, juris Rn. 13; VG Lüneburg, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 5 A 247/06 -, juris Rn. 20.
Damit gewährt der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch in der Rechtsfolge von vornherein keine Vorschussansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung eingetretener Eigentumsbeeinträchtigungen die auf den Wurzelüberwuchs von Bäumen zurückzuführen sind,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2024 - 16 K 2943/22 -, n.v.; vgl. insoweit zum vergleichbaren zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Bezug auf Eigentumsbeeinträchtigungen durch Baumwurzeln: BGH, Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 67/22 -, juris Rn. 11, 14 ff. m.w.N.
2. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages folgt nicht aus einem gegenüber der Beklagten etwaig bestehenden Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Beklagte scheitert bereits daran, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger die Ursächlichkeit einer etwaigen Amtspflichtverletzung der Beklagten für die an der Einfriedungsmauer entstandenen Schäden (Rissbildungen und Schiefstellung) weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen hat.
Eine Schadensersatzpflicht aus Amtshaftung setzt zwingend voraus, dass die Amtspflichtverletzung bei dem geschädigten Dritten einen Vermögensschaden verursacht hat,
vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 225/03 -, juris Rn. 8; Kümper , in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 78. Edition, Stand: 1. Mai 2026, § 839, Rn. 162.
An der insoweit erforderlichen Kausalität einer etwaigen Amtspflichtverletzung für die eingetretenen Schäden fehlt es indes vorliegend.
Der Kläger hat schon im Ansatz nicht substantiiert dargelegt, inwieweit schuldhaft unterlassene Maßnahmen der Beklagten einen Wurzelüberwuchs auf das klägerische Grundstück verhindert hätten. Eine etwaige Amtspflichtverletzung der Beklagten könnte allenfalls in einer unzureichenden Überwachung der streitgegenständlichen Götterbäume erblickt werden.
Dem darlegungs- und beweispflichtigen Kläger obliegt indes der Nachweis, dass bei einer zumutbaren Überwachung der Straßenbäume durch die Beklagte die letztlich eingetretene Schädigung entdeckt worden wäre,
vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 225/03 -, juris Rn. 9.
Sofern ein Straßenbaum nicht kontrolliert wurde, so ist dies für das Schadensereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der durch den Baum erzeugten Gefahr hätte führen können,
vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 225/03 -, juris Rn. 9; KG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 9 U 38/14 -, juris Rn. 6; OLG Schleswig, Urteil vom 9. November 1994 - 12 U 22/93 -, juris Rn. 11.
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass eine regelmäßige Sichtkontrolle der streitgegenständlichen Götterbäume durch die Beklagte dazu geführt hätte, dass die Schäden an der Einfriedungsmauer frühzeitig entdeckt und letzten Endes nicht eingetreten wären.
In diesem Zusammenhang kann vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte die Götterbäume in regelmäßigen Abständen einer sorgfältigen äußeren Sichtkontrolle unterzogen hat,
vgl. zum Erfordernis regelmäßiger Sichtkontrollen von Bäumen im Rahmen der bestehenden Verkehrssicherungspflichten: BGH, Urteil vom 24. August 2017 - III ZR 574/16 -, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63 -, juris Rn. 13 f.; KG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 9 U 38/14 -, juris Rn. 6; OLG Braunschweig, Urteil vom 16. November 2016 - 3 U 31/16 -, juris Rn. 43.
Denn selbst wenn derartige Kontrollen seitens der Amtsträger der Beklagten nicht oder nur unzureichend durchgeführt worden wären, hätten sich die insoweit unterlassenen Kontrollen letztlich nicht ausgewirkt. Es liegt auf der Hand und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass das Hinüberwachsen von Wurzeln der streitgegenständlichen Götterbäume Nr. 2 und Nr. 3 auf das klägerische Grundstück unterhalb des Mauerfundamentes erst erkennbar werden konnte, als die Beschädigungen in Gestalt partieller Rissbildungen und Schiefstellungen bereits eingetreten waren. Die Wurzeln sind nämlich unbemerkt unter das Mauerfundament in Richtung des Grundstücks des Klägers gewachsen. Angesichts dessen hätte eine regelmäßige Sichtkontrolle der Götterbäume nicht dazu geführt, dass der Eintritt der Schäden an der Einfriedungsmauer verhindert worden wäre. Die Beklagte war im Übrigen nicht gehalten, in regelmäßig wiederkehrenden Abständen die öffentliche Straße zwischen der Grundstücksgrenze und den Götterbäumen zu öffnen und den darunter befindlichen Boden auszuheben bzw. aufzugraben, um einen darunter etwaig stattfindenden Wurzelwuchs kontrollieren zu können,
vgl. zu diesem Aspekt: KG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 9 U 38/14 -, juris Rn. 7.
3. Den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages kann der Kläger nicht aus dem richterrechtlich anerkannten Rechtsinstitut des enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriffs herleiten.
a. Die Entschädigung für enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriff ist als Teil des richterrechtlich geprägten Staatshaftungsrechts anerkannt und schließt die Lücke zwischen rechtmäßiger Enteignung und rechtswidriger, schuldhafter Amtshaftung. Man unterscheidet zwischen rechtmäßigem und rechtswidrigem Handeln. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird. Aus enteignendem Eingriff kommt ein Entschädigungsanspruch in Betracht, wenn rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen,
vgl. zum Ganzen: OLG Hamm, Urteil vom 30. März 2000 - 22 U 184/99 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.
Ein bloßes Unterlassen oder reines Untätigbleiben der öffentlichen Hand erfüllt grundsätzlich nicht die Merkmale eines Eingriffs im enteignungsrechtlichen Sinne. Etwas anderes gilt nur, wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren lässt,
vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1992 - III ZR 265/89 -, juris Rn. 20.
Es kann zur Vermeidung einer völligen Verwässerung des Enteignungsbegriffs bei sonstigen sich für einen Dritten nachteilig auswirkenden hoheitlichen Maßnahmen zudem nicht darauf verzichtet werden, als Voraussetzung für ein entschädigungspflichtiges Verhalten zu fordern, dass durch eine konkrete hoheitliche Maßnahme in eine fremde, den Eigentumsschutz genießende Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, dass mit anderen Worten die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums des Betroffenen bewirkt. Es kann daher nicht genügen, dass zwischen einer hoheitlichen Maßnahme und der Eigentumsbeeinträchtigung ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht,
vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1971 - III ZR 208/68 -, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2021 - I-22 U 201/20 -, juris Rn. 19.
Folglich setzen Entschädigungsansprüche aus enteignendem bzw. enteignungsgleichem Eingriff zwingend eine im vorbeschriebenen Sinne qualifizierte Kausalität zwischen der hoheitlichen Maßnahme und der Eigentumsbeeinträchtigung voraus.
b. Nach Maßgabe dieser Kriterien besteht kein Anspruch des Klägers aus dem Rechtsinstitut des enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriffs.
Ein Zahlungsanspruch des Klägers aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff scheitert bereits daran, dass es für beide Rechtsinstitute eines hoheitlichen Handelns bedarf. Dies setzt indes voraus, dass die Bepflanzung einer besonderen Aufgabe für den Betrieb auf der Straße dient,
vgl. KG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 9 U 38/14 -, juris Rn. 15.
An dieser Voraussetzung fehlt es hier, denn es ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, dass die Anpflanzung der drei Götterbäume in der Vergangenheit einer besonderen Aufgabe für den Betrieb der Straße diente.
Unabhängig davon scheitert ein Anspruch aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff daran, dass der Kläger die von den streitgegenständlichen drei Götterbäumen in Gestalt des Wurzelüberwuchses ausgehenden Einwirkungen gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW zu dulden hat und eine besondere Ausnahmesituation, die im hiesigen Einzelfall ausnahmsweise zu einer Beendigung der Duldungspflicht des § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW führt, nicht gegeben ist. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Klageantrag zu 2 unter C. I. 2. a. bb. Bezug genommen. Aus dem Umstand, dass eine besondere Ausnahmesituation, die ausnahmsweise die gesetzliche Duldungspflicht suspendierte, vorliegend nicht gegeben und es sich damit bei den im konkreten Einzelfall gegebenen Einwirkungen durch Wurzelüberwuchs um regelmäßig im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmende Eigentumsbeeinträchtigungen handelt, folgt zugleich, dass dem Kläger weder ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird, noch dem Kläger Nachteile entstanden sind, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen.
Schließlich scheitert ein Anspruch aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff auch daran, dass durch den Wurzelüberwuchs in Rechtspositionen des Klägers nicht unmittelbar eingegriffen worden ist. Soweit zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, die Beklagte hätte es unterlassen, die streitgegenständlichen Götterbäume regelmäßigen sorgfältigen Sichtkontrollen zu unterziehen, so erfüllte ein - insoweit unterstelltes - bloßes Unterlassen bzw. reines Untätigbleiben der öffentlichen Hand jedenfalls nicht die Merkmale eines Eingriffs im enteignungsrechtlichen Sinne. Auch die vor Jahrzehnten erfolgte Anpflanzung der Bäume erfüllt das Erfordernis eines unmittelbaren Eingriffes nicht, weil die Beeinträchtigungen der Einfriedungsmauer lediglich mittelbar durch den von den Bäumen über Jahrzehnte ausgehenden Wurzelüberwuchs hervorgerufen wurden, nicht indes unmittelbar durch die im Wege einer positiven Handlung vorgenommene Anpflanzung selbst.
4. Auch etwaige weitere zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen vermitteln dem Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages gegenüber der Beklagten.
a. Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB scheitert bereits daran, dass die Anspruchsgrundlage des § 1004 Abs. 1 BGB nur auf Beseitigung der Störung, nicht aber auf Zahlung eines Kostenvorschusses gerichtet ist und das Bürgerliche Gesetzbuch Vorschussansprüche nur in Ausnahmefällen gewährt,
vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 67/22 -, juris Rn. 11, 14 ff. m.w.N.
Unabhängig davon scheiterte ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB - ebenso wie der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch - jedenfalls gemäß § 1004 Abs. 2 BGB auch daran, dass der Kläger - nach den vorstehenden Ausführungen - gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW gesetzlich zur Duldung der Einwirkungen der drei Götterbäume in Gestalt von Wurzelwuchs und Samenflug verpflichtet ist,
vgl. hierzu: KG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 9 U 38/14 -, juris Rn. 10.
b. Ein subsidiärer nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (analog) scheitert daran, dass in § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW eine für Anliegergrundstücke geltende Sonderregelung enthalten ist, neben der auf den allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB), auf dem der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch beruht, nicht zurückgegriffen werden kann. Im Übrigen ist im Falle einer - wie hier - gesetzlich gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW bestimmten Duldungspflicht (auch) ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gegeben ist,
vgl. KG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 9 U 38/14 -, juris Rn. 14.
c. Etwaige Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, § 670 BGB, § 684 Satz 1, § 818 BGB) oder ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 BGB) sind schon deshalb nicht gegeben, weil es jedenfalls an einer Vornahme entsprechender Beseitigungsarbeiten durch den Kläger fehlt, denn dieser hat die Beschädigungen an der Einfriedungsmauer bislang nicht selbst beseitigt,
vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 67/22 -, juris Rn. 10.
III. Mit dem Klageantrag zu 3 ist die Klage jedenfalls unbegründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach hinsichtlich jeglicher im Zusammenhang mit einer Entfernung der drei streitgegenständlichen Götterbäume ggf. zukünftig entstehender Schäden.
1. Die begehrte Feststellung einer Schadenersatzpflicht dem Grunde nach ergibt sich nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch.
Zum einen sind die Anspruchsvoraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs von vornherein nicht erfüllt, weil der Kläger die von den streitgegenständlichen drei Götterbäumen in Gestalt des Wurzelüberwuchses ausgehenden Einwirkungen gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW zu dulden hat. Zum anderen gewährt der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch in der Rechtsfolge regelmäßig keinen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zum Zwecke der Schadensbeseitigung und vermittelt demgemäß auch keinen Anspruch auf Feststellung zur Verpflichtung weiterer Geldzahlungen in der Zukunft. Diesbezüglich wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Klageantrag zu 1 unter C. II. 1. Bezug genommen, die für den Klageantrag zu 3 entsprechend gelten.
2. Die begehrte Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde kann schließlich auch nicht aus einem etwaigen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, dem richterrechtlich anerkannten Rechtsinstitut des enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriffs, dem zivilrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (analog) sowie aus Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, § 670 BGB, § 684 Satz 1, § 818 BGB) oder ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 BGB) hergeleitet werden. Diesbezüglich wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gleichfalls vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zum Klageantrag zu 1 unter C. II. 2. bis 4. Bezug genommen, die für die mit dem Klageantrag zu 3 begehrte Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach entsprechend gelten.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Infolge des vollständigen Unterliegens des Klägers hat dieser neben den Kosten des hiesigen Hauptsacheverfahrens auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen. Die Kosten des vorab bei dem Amtsgericht Viersen durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens (Az.: 34 H 4/22) gehören zu den Kosten des sich hieran anschließenden Hauptsacheverfahrens und werden daher von der vorliegend im Hauptsacheverfahren getroffenen Kostenentscheidung mitumfasst,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. März 2009 - 15 E 31/09 -, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 11 E 581/21 -, n.v.; VGH Hessen, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 9 E 809/22 -, juris Rn. 40 m.w.N.
E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
22.000,00 Euro
festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Hinsichtlich des auf eine bezifferte Geldleistung in Höhe von 12.000,00 Euro gerichteten Klageantrages zu 1 ist hinsichtlich der Streitwertbemessung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 3 legt das Gericht der Streitwertbemessung gemäß § 52 Abs. 2 GKG jeweils den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro zu Grunde. Aus der Addition dieser Werte ergibt sich der festgesetzte Gesamtstreitwert in Höhe von 22.000,00 Euro (12.000,00 Euro + 5.000,00 Euro + 5.000,00 Euro).
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.