Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung: Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen; Beachtlichkeit des der Unterbringung entgegenstehenden natürlichen Willens des Betroffenen
Anwendbares Recht für nachehelichen Unterhalt: Engere Verbindung der Ehe deutscher Staatsangehöriger zum Recht eines anderen Staates; befristete Aufenthalte der Ehegatten in verschiedenen Ländern
Betreuungssache: Zurückweisung der gegen die Betreuungsanordnung gerichteten Beschwerde bei Überschreitung der vom erstinstanzlichen Gericht für eine Betreuung festgesetzten Überprüfungsfrist
Zwangsverwaltervergütung: Bearbeitung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs des Schuldners als Teil der Geschäftsführung; Abrechnung nach Zeitaufwand; Kostenfreiheit bei Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners
Formelle Begründungsanforderungen für eine Modernisierungsmieterhöhung bei mehreren Maßnahmen des Wohnraumvermieters: Ausweisung der für jede Modernisierungsmaßnahme anfallenden Kosten als Gesamtsumme nebst Instandsetzungsanteil; gebündelte Ausweisung der Baunebenkosten
Formelle Begründungsanforderungen für eine Modernisierungsmieterhöhung bei mehreren Maßnahmen des Wohnraumvermieters: Ausweisung der für jede Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme nebst Instandsetzungsanteil; gebündelte Ausweisung der Baunebenkosten
Strafbarkeit wegen Veröffentlichung strafprozessualer Beschlüsse im Internet trotz Schwärzung und Beschuldigteneinwilligung; Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
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KI-Hinweis · Weitere Entwicklung zur Altersbenachteiligung im Betriebsrentenrecht
Die Entscheidung vom 10. März 2026 ist die jüngste in einer Reihe von BAG-Urteilen zur Altersbenachteiligung im Betriebsrentenrecht. Sie konkretisiert die Anforderungen an die Rechtfertigung von Altersgrenzen in Versorgungsordnungen nach § 10 AGG. Die Fundstellen [1] und [2] (§ 10 S. 1 und S. 3 Nr. 4 AGG) sind für die Prüfung der Rechtfertigung einer Altersbenachteiligung zentral, werden aber in der vorliegenden Entscheidung nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt, da die Vollendung des 60. Lebensjahres nicht typischerweise mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder dem Versorgungsfall verbunden ist.