Gläubiger und Schuldner ist. 2Nach einer Forderungsabtretung besteht keine Gegenseitigkeit im engeren Sinn mehr. 3Nach § 406 BGB kann der Schuldner jedoch eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung grundsätzlich auch dem neuen Gläubiger
BBesGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) · Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 BGB), die dafür Aufwendungen aufzubringen haben, wenn keine Wohngeld-Lastenberechnung aufgestellt und deshalb kein Lastenzuschuss beantragt werden kann
WoGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV) · Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Januar 2018 in Kraft tretenden gesetzlichen Bauvertragsrechts die AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B nach § 310 BGB gewährleistet werden. III. Die Änderungen sind in der Anlage „Dokumentation der Änderungen“ im Einzelnen aufgeführt und kurz begründet
VHB 2017 — Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes - VHB 2017 · Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Unterhaltsverpflichtung durch eine Abfindung (anstelle einer Unterhaltsrente) nach § 1585 Absatz 2 BGB oder durch eine Vereinbarung der früheren Ehegatten erloschen ist oder
BBesGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) · Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen
FR-AA — Richtlinien für die Förderung der politischen Stiftungen bei gesellschaftspolitischen Maßnahmen durch das Auswärtige Amt (FR-AA) · Auswärtiges Amt
Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Anwaltliche Einzelanweisungen an Büroangestellte bei der Anfertigung der Rechtsmittelbegründungsschrift zur Korrektur falscher Gerichtsangabe; notwendige Vorkehrungen gegen ein Vergessen der Anweisungen
damit nicht zulässig. Nach Absatz 2 gelten für die Berechnung der Fristen die §§ 186 bis 193 BGB
UVgO — Bekanntmachung der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) – Ausgabe 2017 – · Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Absatz 1 Satz
VOB/B 2016 — Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil B (VOB/B Ausgabe 2016) · Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Nicht dauernd getrennt lebenNach § 1567 Absatz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Nach
WoGVwV — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV) · Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
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