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1Die Schulaufsichtsbehörde soll Ersatzschulen, die nach § 28 und § 32a staatliche Finanzhilfe erhalten, auf Antrag staatliche Lehrkräfte unter Fortzahlung der Dienstbezüge zur Dienstleistung zuweisen. 2Die Lehrkräfte werden im Einvernehmen mit dem Schulträger unter Berücksichtigung des Charakters der Schule ausgewählt.
1In Ausnahmefällen können staatliche Lehrkräfte zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubt werden. 2Den beurlaubten beamteten Lehrkräfte wird die Zeit ihrer Tätigkeit an Ersatzschulen auf die beamten- und besoldungsrechtlichen Dienstzeiten voll angerechnet.
1Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber sowie Referendarinnen und Referendare können anerkannten Ersatzschulen zur Ausbildung zugewiesen werden. 2Auf Antrag der Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber sowie Referendarinnen und Referendare kann ein Teil der Ausbildungszeit auch an Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung mit deren Einvernehmen abgeleistet werden.
Auf Antrag können staatliche Lehrkräfte, die an Förderschulen oder sonderpädagogischen Förderzentren eingesetzt sind, stundenweise oder mit voller Stundenzahl an Ersatzschulen zur Dienstleistung zugewiesen werden, falls diese von Kindern mit Behinderungen gemäß § 4 Schulordnungsgesetz besucht werden.