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Das Land fördert die Kinder- und Jugendarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Gemeindeverbände und Gemeinden mit einem eigenen Jugendamt sind nach Maßgabe des § 74 SGB VIII (KJHG) zur Förderung verpflichtet.
Die Gemeinden ohne Jugendamt sollen die Kinder- und Jugendarbeit in ihrem Bereich fördern.
Von den für die öffentlichen Aufgaben der Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII (KJHG) einen angemessenen Anteil für die Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden.
Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.
Träger der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 können vom Land gefördert werden, wenn sie
Jugendverbände, in denen Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet wird, sind nach den §§ 12 und 74…
Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendarbeit sind insbesondere Kinder- und Jugendarbeit bleibt für die Entwicklung neuer Aufgabenbereiche offen. Die…
Jungen Menschen sollen im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII - (KJHG) zur Förderung ihrer schulischen und…
Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die Jugendsozialarbeit anregen und angemessen fördern. Die Angemessenheit bestimmt sich nach § 79 SGB…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.