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Jugendverbände, in denen Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet wird, sind nach den §§ 12 und 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu fördern. Die Förderung von Jugendverbänden, die auf Landesebene tätig sind, erfolgt durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sind Jugendverbände in einem Dachverband zusammengeschlossen, ist dieser für seine Mitglieder zuwendungsberechtigt.
Die institutionelle Förderung nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans. Die Jugendverbände erhalten grundsätzlich eine Festbetragsfinanzierung. Zuwendungen über 50 000 Euro werden als Anteilfinanzierung mit 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt.
Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördert zusätzlich nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans die Beschäftigung hauptamtlicher Jugendbildungsreferentinnen und Jugendbildungsreferenten durch Jugendverbände im Sinne des Absatzes 1.
Das Nähere zur Förderung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu den Voraussetzungen, der Art und Höhe der Zuwendungen, den Nebenbestimmungen und dem Antragsverfahren, wird durch Richtlinien geregelt, die der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Anhörung des Landesjugendrings Saar e. V. erlässt.
Der Landesjugendring Saar e. V. als Interessensvertretung der Kinder- und Jugendverbände im Saarland ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördert die Jugendverbandsarbeit des Landesjugendrings Saar e. V. mit einer Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans.
Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.
Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe werden nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans gefördert. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen…
Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen, soweit sie in den Bereichen dieses Gesetzes tätig sind, sollen nach Maßgabe des § 74 SGB VIII und den Inhalten…
Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass sich die Träger im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in…
Der Kinder- und Jugendförderplan soll die Förderung der in den Bereichen dieses Gesetzes auf Landesebene tätigen Träger der freien Jugendhilfe, die bestehenden…
Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe auf Landesebene sind, soweit sie im Einvernehmen mit dem Ministerium erfolgt sind, gesondert zu fördern.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.