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Träger der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 können vom Land gefördert werden, wenn sie
ihren Tätigkeitsbereich im Saarland haben,
mit ihren Angeboten allen jungen Menschen offenstehen und die Teilnahme freistellen,
Leistungen nachweisen, die nach Inhalt und Umfang eine Förderung rechtfertigen,
zur Offenlegung ihrer Finanzen und Leistungen hinsichtlich Teilnehmerzahl, Thematik und Zielsetzung im Zusammenhang mit der Förderung nach diesem Gesetz bereit sind.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Einrichtungen, Veranstaltungen und Maßnahmen, deren Inhalt ausschließlich oder überwiegend
konfessionellen, gewerkschaftlichen, sportlichen, parteipolitischen, kommerziellen oder ähnlichen Charakter trägt,
der unmittelbaren beruflichen Aus- und Weiterbildung dient.
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und
Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß 3. (weggefallen)
fachliche Schwerpunkte, auch unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte, zu entwickeln und die hierzu notwendige Zusammenfassung von Personal und…
Die räumlichen und sachlichen Voraussetzungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 5 sind erfüllt, wenn
Voraussetzung für die Förderung ist, dass
Jugendfreiwilligendienste fördern die Bildungsfähigkeit der Jugendlichen und gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.