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Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Jugendsozialarbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleisten und angemessen fördern. Die Angemessenheit bestimmt sich nach § 79 SGB VIII (KJHG). Zur angemessenen Ausstattung gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften für die Jugendsozialarbeit.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten…
Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die Jugendsozialarbeit anregen und angemessen fördern. Die Angemessenheit bestimmt sich nach § 79 SGB…
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und…
Von den für die öffentlichen Aufgaben der Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung…
Vor der Entscheidung über Ausstattung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes haben…
Neben den ihnen durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch übertragenen einzelnen Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe gehört es zu den Aufgaben der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.