Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zu § 29 Abs. 1 PrivSchG Die den staatlich anerkannten Ersatzschulen zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten zustehende Finanzhilfe wird nach näherer Bestimmung dieser Verordnung gewährt.
Der Schulträger ist verpflichtet, für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der die fortdauernden Einnahmen und Ausgaben der Schule enthält. Das Rechnungsjahr der Ersatzschule deckt sich mit dem Rechnungsjahr des Landes.
Die Finanzhilfe wird auf Antrag des Schulträgers jeweils für die Dauer eines Rechnungsjahres gewährt. Dem Antrag sind der Haushaltsvoranschlag und die Besoldungsübersicht für das zurückliegende Rechnungsjahr beizufügen. Der Haushaltsvoranschlag, der in Form und Gestaltung demjenigen öffentlicher Schulen zu entsprechen hat, muss enthalten: Mit Vorlage des Haushaltsvoranschlages hat der Schulträger zu versichern, dass die zu genehmigenden Landesmittel zweckentsprechend verwendet und Überzahlungen zurückerstattet werden.
die Anforderungsbeträge für das kommende Rechnungsjahr,
die genehmigten Sollbeträge des laufenden Rechnungsjahres,
die Ist-Beträge des vergangenen Rechnungsjahres.
Der Antrag muss bis zum 1. April jeden Jahres, für Sonderschulen bis zum 1. September jeden Jahres, bei der Schulaufsichtsbehörde[2] gestellt werden.
Abschlagszahlungen auf den nach Abzug der Eigenleistung zu erwartenden Haushaltsfehlbetrag des laufenden Rechnungsjahres werden in monatlichen Teilbeträgen im Voraus geleistet.
Der gemäß § 29 Abs. 1 PrivSchG zu erstattende Haushaltsfehlbetrag wird nach Prüfung der Jahresrechnung durch die Schulaufsichtsbehörde [2] endgültig festgesetzt und nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen, spätestens drei Jahre nach Abschluss des betreffenden Rechnungsjahres, ausgeglichen.
Der Schulträger und der Schulleiter sind verpflichtet, der Schulaufsichtsbehörde [2] jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule zu gestatten, die notwendigen Auskünfte zu geben und die für die Bemessung der Finanzhilfe erforderlichen Nachweise zu führen.
Die Schulaufsichtsbehörde [2] und der Rechnungshof des Saarlandes haben das Recht, jederzeit die Einrichtungen und die Haushaltsführung der Ersatzschule durch Beauftragte an Ort und Stelle zu prüfen.
Die Einnahme- und Ausgabebelege für jedes Rechnungsjahr sind, nach Titeln geordnet, zusammen mit der genehmigten Jahresrechnung, von den Schulträgern sorgfältig aufzubewahren und der Schulaufsichtsbehörde [2] oder dem Rechnungshof auf Verlangen vorzulegen.
Haushalts- und Stellenplan der Ersatzschule sind nach den für vergleichbare öffentliche Schulen geltenden Grundsätzen vom Schulträger aufzustellen; sie bedürfen…
Im Fall einer teilweisen Auflösung der Ersatzschule sind die den nicht mehr verwendeten Lehrern und sonstigen Dienstkräften zustehenden Versorgungs- bzw.…
Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [1] im Einzelnen zu bestimmen,
1Die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe erfolgt nach dem Haushaltsfehlbetrag der einzelnen Schule. 2Als Haushaltsfehlbetrag gilt der Betrag, um den beim…
Die Feststellungen nach Absatz 1 trifft die Schulaufsichtsbehörde.
Sofern das Schülerheim, eine sonstige Einrichtung oder beide zusammen vorübergehend ganz oder teilweise den lehrplanmäßigen Aufgaben der Schule dienen, werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.