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1Die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe erfolgt nach dem Haushaltsfehlbetrag der einzelnen Schule. 2Als Haushaltsfehlbetrag gilt der Betrag, um den beim Rechnungsabschluss die fortdauernden Ausgaben höher sind als die fortdauernden Einnahmen der Schule. 3Zu erstatten ist der in der Jahresrechnung nachgewiesene Haushaltsfehlbetrag nach Abzug der Eigenleistung des Schulträgers.
Ist die Schule mit einem Schülerheim verbunden, so bleiben bei der Ermittlung des Fehlbetrags die das Heim betreffenden Einnahmen und Ausgaben außer Betracht.
1Fortdauernde Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des Haushaltsfehlbetrags nur bis zur Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen berücksichtigt werden. 2Die durch den Ganztagsbetrieb verursachten Mehrkosten einer Ganztagsschule werden nicht berücksichtigt; das gilt nicht für Förderschulen, die auch im Bereich des öffentlichen Schulwesens als Ganztagsschulen geführt werden.
Für Lehrkräfte, die als Mitglieder einer religiösen oder gemeinnützigen Gemeinschaft den Lehrberuf ausüben, dürfen zur Abgeltung des ihnen vom Schulträger gewährten Unterhalts die jeweiligen Durchschnittsbezüge der vergleichbaren öffentlichen Lehrkräfte, zur Abgeltung der Altersversorgung 10 v. H. der jeweiligen Durchschnittsbezüge als Personalkosten im Haushaltsplan eingesetzt werden.
1Der Schulträger einer anerkannten Ersatzschule hat 10 v. H. der fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule als Eigenleistung aufzubringen. 2Die Dienstbezüge der zugewiesenen staatlichen Lehrkräfte sind im Haushaltsplan der Ersatzschule als Ausgaben und Einnahmen einzusetzen.