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Zu § 29 Abs. 2 PrivSchG Ist der Schule ein Schülerheim oder eine sonstige Einrichtung angeschlossen, so bleiben die auf das Heim oder die sonstige Einrichtung entfallenden Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Fehlbetrags nach § 29 Abs. 1 PrivSchG unberücksichtigt.
Sofern das Schülerheim, eine sonstige Einrichtung oder beide zusammen vorübergehend ganz oder teilweise den lehrplanmäßigen Aufgaben der Schule dienen, werden die auf diese Einrichtung entfallenden Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Haushaltsfehlbetrages in angemessenem Umfang berücksichtigt.
Dienen Schulräume oder Schuleinrichtungen ganz oder teilweise anderen Zwecken, so dürfen die Aufwendungen hierfür im Haushaltsplan der Ersatzschule nicht berücksichtigt werden.
Bei der Berechnung der Zuschüsse für Ersatzschulen, die mit einem Internat, Schülerheim oder einer sonstigen Einrichtung verbunden sind, bleiben die damit…
Ist die Schule mit einem Schülerheim verbunden, so bleiben bei der Ermittlung des Fehlbetrags die das Heim betreffenden Einnahmen und Ausgaben außer Betracht.
(Zu § 28 Abs. 1 PrivSchG) Eine Ersatzschule arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Privatschulgesetzes, wenn der Schulträger in erster Linie die…
Zu § 29 Abs. 3 PrivSchG Gemäß § 29 Abs. 3 PrivSchG zu berücksichtigende Ausgaben sind fortdauernde Personal- und Sachausgaben, die ihrer Natur nach regelmäßig…
Im Fall einer teilweisen Auflösung der Ersatzschule sind die den nicht mehr verwendeten Lehrern und sonstigen Dienstkräften zustehenden Versorgungs- bzw.…
Zu § 29 Abs. 1 PrivSchG Die den staatlich anerkannten Ersatzschulen zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten zustehende Finanzhilfe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.