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Zu § 29 Abs. 3 PrivSchG Gemäß § 29 Abs. 3 PrivSchG zu berücksichtigende Ausgaben sind fortdauernde Personal- und Sachausgaben, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren. Sie dürfen nur bis zur Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen berücksichtigt werden.
Haushalts- und Stellenplan der Ersatzschule sind nach den für vergleichbare öffentliche Schulen geltenden Grundsätzen vom Schulträger aufzustellen; sie bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde [2].
In den Stellenplan dürfen nur solche Leiter bzw. Lehrer eingesetzt werden, die hauptberuflich den Lehrberuf ausüben und deren Anstellungsverhältnis unter Anwendung der für Lehrer an öffentlichen Schulen geltenden beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Vorschriften geregelt ist.
Dienst- und Versorgungsbezüge für hauptberufliche Leiter und Lehrer sind in der Höhe einzusetzen, in der sie ihnen als Lehrer im öffentlichen Dienst an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach dem geltenden Beamten-, Besoldungs- und Tarifrecht zustehen würden.
Für alle anderen hauptberuflichen Dienstkräfte der Ersatzschulen gilt Absatz 4 sinngemäß.
Ist der Träger der Ersatzschule zugleich Lehrer, so dürfen Bezüge für ihn nur eingesetzt werden, wenn er an dieser Ersatzschule die für den Lehrer bzw. Leiter einer vergleichbaren öffentlichen Schule festgesetzte Zahl von Pflichtstunden erteilt.
Bei Ermäßigung der Pflichtstundenzahl eines Lehrers für eine mit der Lehrtätigkeit nicht unmittelbar verbundene anderweitige Tätigkeit sind die in den Haushaltsplan und in die Besoldungsübersicht einzusetzenden Bezüge um einen entsprechenden Vomhundertsatz zu kürzen.
Sonstige Zulagen, die Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu ihren Bezügen erhalten, werden in der Besoldungsübersicht der Ersatzschule berücksichtigt.
Vergütungen für nebenamtlich bzw. nebenberuflich beschäftigte Lehr- oder Dienstkräfte sind nach Maßgabe der Richtlinien [2] betreffend nebenamtliche und nebenberufliche Unterrichtserteilung an öffentlichen Schulen im Saarland zu gewähren und in der Besoldungsübersicht gesondert nachzuweisen.
Zinsen für Darlehen, die der Schulträger für den Umbau, den Erweiterungs- oder Neubau der Ersatzschule aufnehmen muss, dürfen für die Dauer von 10 Jahren im Haushaltsplan der Ersatzschule veranschlagt werden, wenn vor dem Beginn der Bauarbeiten und vor dem Abschluss des Darlehensvertrages die Baumaßnahme und die Darlehensaufnahme von der Schulaufsichtsbehörde [2] als notwendig anerkannt worden sind. Der Zinssatz darf die landesüblichen Bedingungen für langfristige Darlehen nicht überschreiten. Als solche gelten Darlehen, auf die höchstens eine Jahresleistung (Annuität) von 10 vom Hundert des Ursprungskapitals (= Mindestlaufzeit von ca. 16 Jahren) zu erbringen ist.
Ist die Darlehnssumme höher als 50 vom Hundert der anerkannten zuschussfähigen Baukosten (ausschließlich der Kosten für den Grunderwerb), so bleiben die auf den übersteigenden Darlehnsbetrag entfallenden Zinsen unberücksichtigt. Desgleichen sind Zinsen für Vor- und Zwischenfinanzierungen nicht erstattungsfähig.
Als Eigenleistung des Schulträgers sind 10 vom Hundert der Baukosten (siehe Absatz 11) anzusetzen.
Tilgungsraten für die in Absatz 10 genannten Darlehen dürfen nicht veranschlagt werden.
Für die Nutzung von Schul-, Funktions- und Nebenräumen sowie von Einrichtungsgegenständen, Maschinen und Geräten, die im Eigentum des Schulträgers stehen, kann auf Antrag eine kostendeckende, ortsüblich angemessene Miete gewährt werden. Die Mietwertberechnung erfolgt durch die zuständigen obersten Landesbehörden. Die Gewährung von Miete schließt die Erstattung von Darlehnszinsen aus. Zuwendungen des Landes zu den Kosten eines Um-, Erweiterungs- oder Neubaues von Schulen sowie zu den Anschaffungskosten von Einrichtungsgegenständen, Maschinen und Geräten sind auf die Miete anzurechnen.
Für teilzeitbeschäftigte Lehr- und Dienstkräfte finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Nebenamtlich bzw. nebenberuflich eingesetzten Lehr- und…
Zu § 29 Abs. 5 PrivSchG Die Dienstbezüge der zugewiesenen staatlichen Lehrer werden zur Ermittlung der Eigenleistung des Schulträgers den fortdauernden Ausgaben…
1Der Schulträger einer anerkannten Ersatzschule hat 10 v. H. der fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule als Eigenleistung aufzubringen. 2Die Dienstbezüge der…
(Zu § 28 Abs. 1 PrivSchG) Eine Ersatzschule arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Privatschulgesetzes, wenn der Schulträger in erster Linie die…
Zu § 29 Abs. 1 PrivSchG Die den staatlich anerkannten Ersatzschulen zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten zustehende Finanzhilfe…
Dienen Schulräume oder Schuleinrichtungen ganz oder teilweise anderen Zwecken, so dürfen die Aufwendungen hierfür im Haushaltsplan der Ersatzschule nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.