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Zu § 29 Abs. 4 PrivSchG Lehrkräfte, die als Mitglieder religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften hauptberuflich den Lehrberuf ausüben, sind stellenplanmäßig zu erfassen und in die Besoldungsübersicht aufzunehmen. Zur Abgeltung des ihnen vom Schulträger gewährten Unterhalts dürfen die jeweiligen Durchschnittsbezüge der vergleichbaren öffentlichen Lehrkräfte, zur Abgeltung der Altersversorgung 10 v.H. der jeweiligen Durchschnittsbezüge als Personalkosten im Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Gleiche gilt für Mitglieder religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften, die als sonstige Dienstkräfte hauptberuflich im Dienst der Schule tätig sind.
Als Durchschnittsbezüge sind zugrunde zu legen: sowie bei ledigen, vor dem 2. Januar 1936 geborenen Beamten zusätzlich der Familienzuschlag der Stufe 1. Die Vorschriften des § 3 Abs. 6 bis 8 finden Anwendung.
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 die Grundgehälter der 8. Stufe,
in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 die Grundgehälter der 9. Stufe,
in den Entgeltgruppen 2 bis 15 Ü die Bezüge der Stufe 4,
Für teilzeitbeschäftigte Lehr- und Dienstkräfte finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Nebenamtlich bzw. nebenberuflich eingesetzten Lehr- und Dienstkräften sind die jeweils gültigen Vergütungssätze vergleichbarer Lehr- und Dienstkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der Richtlinien [2] betreffend nebenamtliche und nebenberufliche Unterrichtserteilung an öffentlichen Schulen im Saarland zu Grunde zu legen.
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 um jeweils 83,33 Euro,
Dienst- und Versorgungsbezüge für hauptberufliche Leiter und Lehrer sind in der Höhe einzusetzen, in der sie ihnen als Lehrer im öffentlichen Dienst an…
Für Lehrkräfte, die als Mitglieder einer religiösen oder gemeinnützigen Gemeinschaft den Lehrberuf ausüben, dürfen zur Abgeltung des ihnen vom Schulträger…
zuzüglich der Ausgaben aus dem Titel 812 01 und zuzüglich der Bezüge zweier verheirateter planmäßiger Beamter nach der zehnten Dienstaltersstufe der…
Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des…
das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.