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Nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ist Anträgen auf Änderung von Lagen und des Bereichs dann stattzugeben, wenn wesentliche Voraussetzungen zur Veränderung
der Rebfläche im Sinne der §§ 2, 3, 4 und 5 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1980 (BGBl. I S. 1665),
im Rebanbau durch Neuabgrenzung und Umbenennung erforderlich sind.
Für die Mitteilung und Bekanntgabe einer Änderung, Eintragung oder Löschung gelten die §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 3 entsprechend.
wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder
Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115,
bestimmte Rebflächen oder die Zusammenfassung solcher Rebflächen, oder
Zusätzliche Angaben sind zu machen für Lagen unter 5 ha. Aus diesen Angaben muss hervorgehen, dass die Bildung einer größeren Lage wegen der örtlichen…
Die nach Absatz 1 getroffene Entscheidung ist den Antragstellern bekannt zu geben.
Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt oder zur Erhaltung genetischer Ressourcen der Weinstöcke beitragen;“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.