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Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. Dezember 2022 erhöhen sich
um 2,8 Prozent
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
die Amtszulagen,
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist,
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 50 Euro der jeweils bis zum 30. November 2022 geltenden Monatsbeträge.“
§ 38 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2022 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 100 844 Euro sowie im Fachhochschulbereich auf 86 739 Euro und für das Jahr 2023 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 103 427 Euro sowie im Fachhochschulbereich auf 88 961 Euro festgesetzt.“
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.