Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. Februar 2025 erhöhen sich
um 5,5 Prozent
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
die Amtszulagen,
die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
um jeweils 50 Euro die Anwärtergrundbeträge der jeweils bis zum 31. Januar 2025 geltenden Monatsbeträge.“
In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“, die Angabe „104 248 Euro“ durch die Angabe „113 814 Euro“, die Angabe „89 667 Euro“ durch die Angabe „97 895 Euro“, die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“, die Angabe „108 351 Euro“ durch die Angabe „114 311 Euro“ und die Angabe „93 196 Euro“ durch die Angabe „98 322 Euro“ ersetzt.
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.