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§ 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht.“
Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie…
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2017 um 2,0 Prozent erhöht.“
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Januar 2018 um 2,35 Prozent erhöht.“
§ 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden…
§ 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.