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Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 werden eine Einmalzahlung nach Absatz 2 und Monatszahlungen nach Absatz 3 gewährt (Inflationsausgleichszahlungen).
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe eingefügt: „Unterabschnitt 10 Sonderzahlung § 64a Monatliche Sonderzahlung“.
Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt: „Unterabschnitt 4 Sonderzuwendungen § 75a Inflationsausgleichszahlungen“.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Sonderzahlung.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Sonderzuwendungen.“
In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „drei Monate“ die Wörter „die Besoldung“ gestrichen.
In § 40 Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „dieses“ das Wort „Kind“ eingefügt.
§ 43 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird das Wort „Bezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.
In Nummer 6 wird das Wort „Beschäftigungsverbote“ durch das Wort „Verbote“ ersetzt und nach der Angabe „§§ 15, 16“ wird ein Komma und die Angabe „18 Absatz 1“ eingefügt.
In § 53 Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 61“ die Wörter „sowie die monatliche Sonderzahlung“ eingefügt.
§ 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 61“ ein Komma und die Wörter „die monatliche Sonderzahlung“ eingefügt
In Satz 2 werden nach dem Wort „Besoldungsleistung“ die Wörter „nicht lohnsteuerfrei“ eingefügt.
In § 55 Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein Komma und das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt sowie nach dem Wort „gleichstehen“ ein Komma und die Wörter „sowie die monatliche Sonderzahlung“ eingefügt.
In § 62 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8“ ersetzt.
In § 64 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Die monatliche Sonderzahlung ist in entsprechender Anwendung des § 55 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes beim Kaufkraftausgleich zu berücksichtigen.“
Nach § 64 wird folgender Abschnitt 2 Unterabschnitt 10 eingefügt: „Unterabschnitt 10 Sonderzahlung § 64a Monatliche Sonderzahlung Besoldungsberechtigte Personen erhalten eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4,1 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Amtszulagen und Zuschlag nach § 61. § 8 findet keine Anwendung. Sie gilt in Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes als Bestandteil des Grundgehalts.“
§ 68 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Inflationsausgleichszahlungen.“
Nach § 75 wird folgender Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 eingefügt: „Unterabschnitt 4 Sonderzuwendungen § 75a Inflationsausgleichszahlungen
Für den Kalendermonat Dezember 2023 wird eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung gewährt, wenn
am 9. Dezember 2023 ein in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Rechtsverhältnis bestanden hat und
in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf laufende Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis bestanden hat.
Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt 1 000 Euro, für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 500 Euro. Maßgebend sind die Verhältnisse am 9. Dezember 2023. Bei einer Beurlaubung ohne Besoldung am 9. Dezember 2023 sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn dieser Beurlaubung maßgebend. Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt. Bei einem Dienstherrnwechsel richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn des am Stichtag nach Satz 3 bestehenden Rechtsverhältnisses.
Für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 wird jeweils eine Inflationsausgleichs-Monatszahlung gewährt, wenn
in dem jeweiligen Bezugsmonat ein in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Rechtsverhältnis bestanden hat oder besteht und
an mindestens einem Tag im jeweiligen Bezugsmonat Anspruch auf laufende Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis bestanden hat oder besteht.
Die Inflationsausgleichs-Monatszahlung beträgt 200 Euro, für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 100 Euro. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Bezugsmonats. Bei einer Beurlaubung ohne Besoldung am Ersten des jeweiligen Bezugsmonats sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn dieser Beurlaubung maßgebend. Eine Inflationsausgleichs-Monatszahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal monatlich gewährt. Bei einem Dienstherrnwechsel richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn des am Stichtag nach Satz 3 bestehenden Rechtsverhältnisses.
§ 5 Absatz 3 findet keine Anwendung. Bei begrenzt Dienstfähigen ist die Höhe der Inflationsausgleichszahlungen in entsprechender Anwendung von § 11 in Verbindung mit § 62 zu ermitteln.
Werden Dienst- oder Anwärterbezüge an dem für Inflationsausgleichszahlungen jeweils maßgebenden Stichtag gekürzt oder ganz oder teilweise einbehalten, werden die Inflationsausgleichszahlungen im gleichen Umfang gekürzt oder einbehalten. Werden gekürzte oder einbehaltene Dienst- oder Anwärterbezüge nachgezahlt, werden die nach Satz 1 gekürzten oder einbehaltenen Inflationsausgleichszahlungen im gleichen Umfang nachgezahlt.“
Die Anlage 6 erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
In Anlage 6 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2023…
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl.…
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt…
§ 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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