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Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ab dem 1. November 2024 erhöhen sich
um 4,76 Prozent
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
die Amtszulagen,
die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
um jeweils 100 Euro die Anwärtergrundbeträge der jeweils bis zum 31. Oktober 2024 geltenden Monatsbeträge.“
In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „2022“ durch die Angabe „2024“, die Angabe „100 844 Euro“ durch die Angabe „104 248 Euro“, die Angabe „86 739 Euro“ durch die Angabe „89 667 Euro“, die Wörter „für das Jahr 2023“ durch die Wörter „ab dem Jahr 2025“, die Angabe „103 427 Euro“ durch die Angabe „108 351 Euro“ und die Angabe „88 961 Euro“ durch die Angabe „93 196 Euro“ ersetzt.
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.