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Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten alle bis zum 31. Dezember 1993 verkündeten Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften, soweit sie als Landesrecht gegolten haben und vom Landesgesetzgeber geändert oder aufgehoben werden können, außer Kraft, soweit sie nicht in die Anlage zu diesem Gesetz aufgenommen sind.
Die in der Anlage enthaltenen Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften gelten, soweit sie vor dem 31. Dezember 1969 erlassen und verkündet wurden, als in der Fassung in die Anlage aufgenommen, die sich auf Grund der Anlagen zum Ersten Saarländischen Rechtsbereinigungsgesetz (l. Saarl.Ber.Ges.) vom 8. April 1970 (Amtsbl. S. 377), zum Zweiten Saarländischen Rechtsbereinigungsgesetz (2. Saarl.Ber.Ges.) vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 607) und zum Dritten Saarländischen Rechtsbereinigungsgesetz (3. Saarl.Ber.Ges.) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 462, ber. S. 609) und der jeweils bei ihnen vermerkten späteren Änderungsvorschriften ergibt.
Die nach dem 31. Dezember 1969 im Amtsblatt des Saarlandes verkündeten Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften gelten in der Fassung der bei ihnen vermerkten Änderungsvorschriften als in die Anlage aufgenommen.
Ebenso treten die in der Anlage von der Weitergeltung ausgenommenen Teile der dort verzeichneten Rechtsvorschriften außer Kraft. Ausgenommen von der Aufhebung sind:
Staatsverträge und Abkommen sowie die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften,
Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane, soweit sie nicht in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erlassen wurden,
Rechtsvorschriften über die Bildung und Errichtung von Verwaltungsbehörden und die Übertragung von Zuständigkeiten, wenn sie nicht in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erlassen worden sind,
Haushaltsgesetze,
Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen,
Rechtsverordnungen, Satzungen und sonstige Rechtsvorschriften von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen, auch sofern sie von der zuständigen Aufsichtsbehörde für die jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung erlassen worden sind,
Rechtsvorschriften, die von einer Behörde erlassen worden sind, welche einer obersten Landesbehörde nachgeordnet ist oder ihrer Dienstaufsicht untersteht,
Rechtsvorschriften, die lediglich Landesrecht aufheben oder abändern,
Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten,
die von § 2 Nr. 2 des Zweiten und Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes erfassten Rechtsvorschriften, die nur die Errichtung, Zuständigkeit, Gliederung und Aufhebung von Gerichten, von Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie Gebietseinteilungen regeln.