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Das Sächsische Besoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ab dem 1. Januar 2028 erhöhen sich
um 1,0 Prozent
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
die Amtszulagen,
die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
um jeweils 30 Euro die Anwärtergrundbeträge der jeweils bis zum 31. Dezember 2027 geltenden Monatsbeträge.“
§ 36 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Besoldungsdurchschnitt wird ab dem Jahr 2028 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 121 085 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 104 149 Euro festgesetzt.“
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.