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Die oder der Studierende kann einmal, und zwar nach jedem Halbjahr der Hauptphase, freiwillig zurücktreten, sofern nicht bereits die Einführungsphase wiederholt wurde. Das Zurücktreten ist von der oder dem Studierenden spätestens zwei Wochen nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses zu erklären.
Im Falle des Zurücktretens nimmt die oder der Studierende am Unterricht in allen gemäß § 19 zu belegenden Fächern teil; bei einem Zurücktreten nach einem der ersten beiden Halbjahre können diese Fächer neu gewählt werden. Die im ersten Durchgang in diesen Fächern erreichten Noten werden annulliert.
Im Falle des freiwilligen Zurücktretens nach dem ersten Halbjahr bedarf es keiner Zulassung zur Hauptphase mehr. Das Jahreszeugnis der Einführungsphase erhält in diesem Falle den Vermerk: „Die/Der Studierende wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... zur Hauptphase zugelassen. Sie/Er besuchte freiwillig noch einmal das zweite Halbjahr der Einführungsphase.“