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Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die beiden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten Fächer der oder des Studierenden (1. und 2. Prüfungsfach) und auf zwei weitere, von der oder dem Studierenden benannte Fächer (3. und 4. Prüfungsfach) aus dem Kreis der auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichteten Fächer (§ 30 Absatz 2).