Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Saarland-Kolleg (SK-VO) Vom 17. Juni 2009
Für die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 38 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland.
§ 38 SK-VOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen