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Der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission ist die Zweitausfertigung der Qualifikationslisten rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung zuzuleiten.
Für die mündliche Prüfung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter bereitzuhalten:
die vollständigen Prüfungsunterlagen einschließlich der Meldungen der Studierenden zur Prüfung,
die Niederschriften über die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission und den Verlauf der schriftlichen Prüfungen,
die Arbeiten der schriftlichen Prüfungen.
Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.
Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission legt den Prüfungsplan und die Reihenfolge der einzelnen Prüfungen fest. Der Prüfungsplan ist den Prüflingen spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Prüfungen bekannt zu geben. Wird eine Änderung des Prüfungsplans notwendig, so kann eine davon betroffene Prüfung nur zu einem späteren als dem geplanten Zeitpunkt stattfinden.