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Für die mündliche Prüfung hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission folgende Unterlagen bereitzuhalten: Im Falle der Ergänzungsprüfung nach § 1 Absatz 2 ist abweichend von Satz 1 nur die Prüfungsliste bereitzuhalten.
die Prüfungsliste (§ 9),
die Niederschrift über die gemäß § 14 vor der mündlichen Prüfung durchzuführende Sitzung der Prüfungskommission,
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel, wie etwa Texte, Wandtafeln, Karten oder Computer, müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.
Mündliche Prüfungen sind von der Prüferin oder dem Prüfer schriftlich oder elektronisch vorzubereiten. Hierbei sind die von der Schulaufsichtsbehörde gegebenen Hinweise zu beachten.