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Für die mündliche Prüfung hat die Schulleitung folgende Unterlagen zur Einsicht bereitzuhalten:
die Klassenbücher,
die Prüfungsbogen (§ 19),
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (z.B. Texte, Hard- und Software) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.