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Für die mündliche Prüfung hat der beziehungsweise die Vorsitzende der Prüfungskommission folgende Unterlagen bereitzuhalten:
die Prüfungsliste (§ 9),
die Niederschrift über die gemäß § 14 vor der mündlichen Prüfung durchzuführende Sitzung der Prüfungskommission,
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung.
Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel (Texte, Wandtafeln, Karten, Computer usw.) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.
Mündliche Prüfungen sind vom Prüfer beziehungsweise von der Prüferin schriftlich oder elektronisch vorzubereiten. Hierbei sind die von der Schulaufsichtsbehörde [2] gegebenen Hinweise zu beachten.