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Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles Das unerlaubte Mitführen eines elektronischen Gerätes mit Sende-/Empfangsfunktion wie eines Mobiltelefons, Smartphones, einer Smartwatch oder Ähnlichem gilt als Täuschungsversuch. Dies gilt auch dann, wenn das Gerät ausgeschaltet ist.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Über die Sachverhaltsfeststellungen des/der Aufsichtsführenden über eine Täuschungshandlung, eine dazu geleistete Beihilfe oder einen Ordnungsverstoß ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.
Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Abiturprüfungskommission nach Anhören der oder des Studierenden. Bis zur Entscheidung setzt die oder der Studierende die Prüfung fort.
Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Prüfung festgestellt, so kann die Schulaufsichtsbehörde3 die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der Zeugnisausstellung (§ 56 Absatz 1 Satz 2).
Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, so ist dieser Teil mit „ungenügend“ zu bewerten.