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Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 32 Absatz 1 oder des § 58 Absatz 5 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholen. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt eine Wiederholung der beiden letzten Halbjahre der Hauptphase voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde3 eine zweite Wiederholung gestatten.