§ 34 SHKG
Die Kammern errichten an ihrem Sitz ein Berufsgericht erster Instanz als das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern entscheidet.
Ärztegericht des Saarlandes,
Tierärztegericht des Saarlandes,
Apothekergericht des Saarlandes,
Gericht der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
Die Kammern errichten zudem ein Berufsgericht zweiter Instanz als das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern entscheidet.
Ärztegerichtshof des Saarlandes
Tierärztegerichtshof des Saarlandes,
Apothekergerichtshof des Saarlandes,
Gerichtshof der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
Die Vorsitzenden der Berufsgerichte sowie die Vorsitzenden und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer der Berufsgerichtshöfe nach Absatz 2 müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit im Sinne des Deutschen Richtergesetzes sein. Die übrigen Beisitzerinnen und Beisitzer müssen
Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte - sein, wenn die oder der Beschuldigte Ärztin oder Arzt ist,
Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - sein, wenn die oder der Beschuldigte Zahnärztin oder Zahnarzt ist,
Mitglieder der Tierärztekammer des Saarlandes sein, wenn die oder der Beschuldigte Tierärztin oder Tierarzt ist,
Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes sein, wenn die oder der Beschuldigte Apothekerin oder Apotheker ist,
Psychotherapeutische Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes sein, wenn die oder der Beschuldigte Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, mit Ausnahme derjenigen mit der Berufsbezeichnung Ärztin oder Arzt, ist.
Die Berufsgerichte sind unabhängige Gerichte. Ihre Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.