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Scheidet ein Mitglied früher als sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit aus dem Jugendhilfeausschuss aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle oder Gruppierung, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, zu wählen oder zu ernennen.
Scheidet ein Mitglied innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Amtszeit aus dem Jugendhilfeausschuss aus, so nimmt die Stellvertretung die Aufgaben bis zum Ablauf der Amtszeit wahr.